Elektroladestation in der Tiefgarage
von Thomas J. Meile, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht bei der Rechtsauskunftsstelle HEV Oberengadin und HEV Unterengadin
Vor der Installation einer Ladestation für Elektroautos gilt es zu unterscheiden, ob die Parkplatzanlage zu einer Stockwerkeigentümergemeinschaft oder zu einem Miethaus (das als Ganzes im Eigentum eines einzigen Vermieters ist) gehört. Zwar bestehen Parallelen, indem gewisse Grundsätze in beiden Fällen gelten. Nachfolgend werden die Verhältnisse in einer Liegenschaft, deren Wohnungen und Autoabstellplätze vermietet werden, näher beleuchtet.
Höhere Attraktivität für Garagen
Gelangt ein Mieter mit dem Gesuch um Einrichtung einer Ladestation an den Vermieter, so muss sich dieser zunächst klar werden, ob er dem Wunsch überhaupt nachkommen will. Es gilt festzuhalten, dass er dazu nicht verpflichtet ist. In Zeiten zunehmender Elektromobilität tut er jedoch gut daran, seinen Entscheid genau zu überlegen, sei er ablehnend oder zustimmend; denn eine Einstellhalle mit einer oder gar mehreren Ladestationen gewinnt tendenziell an Attraktivität und wertet gleichzeitig die Wohnung auf, mit welcher der Platz allenfalls vermietet ist.
Ist der Vermieter geneigt, dem Gesuch des Mieters zu entsprechen, so stellen sich ihm folgende Grundsatzfragen: Soll eine (einzige) gemeinschaftliche Ladestation eingerichtet oder soll der Abstellplatz des einzelnen Mieters damit ausgerüstet werden? Und will er als Vermieter die Einrichtung vornehmen und finanzieren oder überlässt er dies dem Mieter? Beide Lösungen, die gemeinschaftliche Ladestation und die Ausrüstung eines einzelnen Platzes, haben Vor- und Nachteile. Im Einzelfall sind die konkreten Gegebenheiten für die Wahl entscheidend.