Die weisse Pracht bringt viele Freuden – und einige Pflichten. Aber für wen?
von Renato Faoro , eidgenössisch diplomierter Betriebswirtschafter HF und Mitglied des Kaders bei Remax, Region Chur
Die meisten Menschen freuen sich, sobald der erste Schnee fällt. Auf Geh- und Verkehrswegen kann er für Fussgänger und Autos allerdings sehr schnell zum Hindernis und zur Gefahr werden. Aber wer ist für die Schneeräumung verantwortlich?
Schneeräumpflicht: Wer muss es tun?
Obwohl sich viele Menschen im Winter Schnee wünschen, gehört das Schneeräumen nicht unbedingt zur beliebtesten Freizeitbeschäftigung. Aus diesem Grund stellt sich so manch einer beim ersten Schneefall die Frage: «Bin ich für das Wegräumen des Schnees überhaupt verantwortlich?» Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Während es die Aufgabe der Kantone und Gemeinden ist, die öffentlichen Plätze und Strassen vom Schnee zu befreien, liegt die Schneeräumpflicht bei Wegen entlang eines privaten Grundstücks sowie bei Hauseinfahrten beim Immobilienbesitzer. Hat dieser sein Anwesen vermietet, kann er diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Dabei muss er jedoch bestimmte Regeln beachten.
Formell richtige Übertragung
Wichtig ist, dass der Vermieter den Winterdienst schriftlich auf seinen Mieter überträgt. Dabei genügt es nicht, dies bloss in der Hausordnung zu erwähnen. Es sei denn, die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
Zudem muss der Vermieter die Geräte sowie das Streugut für die Schneeräumung zur Verfügung stellen. Hat der Mieter zusätzlich zur Wohnung einen Parkplatz angemietet, ist er automatisch für die Schneeräumung auf dem Autostellplatz selbst zuständig. Das gilt auch, wenn der Vermieter das Schneeräumen für die restliche Immobilie übernimmt.
Externe Vergabe: Wer bezahlt?
Wer keine Lust auf Schneeräumen hat, kann einen externen Dienstleister beauftragen. Wenn der Vermieter den Auftrag vergibt, legt er die Schneeräumkosten in der Regel auf die Mieter seiner Immobilie um und stellt sie ihnen als Nebenkosten in Rechnung. Egal ob Vermieter oder Mieter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass der Weg vom Trottoir zur Haustüre und Garage sowie entlang des Grundstücks an Werktagen von 7 Uhr morgens (an Wochenenden circa zwei Stunden später) bis 21 Uhr abends freigeräumt ist.