Darf ich meine Mieter und Nachbarn überwachen?
von Thomas Oberle, lic. iur., Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz HEV
Immer öfter setzen Privatpersonen zur Überwachung von Nachbarn, aber auch zum Schutz ihres Eigentums Videokameras ein. Auch Vermieter wollen ihre Liegenschaften mittels Kameraüberwachung vor Vandalenakten schützen. Aber ist das zulässig? Darf der Nachbar ganztags ausspioniert werden? Was ist zu beachten, wenn Videoaufzeichnungen gemacht werden?
Persönlichkeitsschutz gewährleisten
Wenn Privatpersonen Videoaufzeichnungen planen, auf denen Personen erkennbar sind, unterstehen diese Aufzeichnungen dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Filmaufnahmen, ebenso wie Bildaufnahmen, können eine (massive) Verletzung der Privatsphäre darstellen.
Aus diesem Grund ist eine Videoüberwachung von Privaten durch Private nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat zu dieser Thematik ein Merkblatt publiziert, in welchem umschrieben wird, was bei der Planung, der Installation und dem Betrieb solcher Anlangen zu beachten ist: siehe www.edoeb.admin.ch («Merkblatt Videoüberwachung» > «Videoüberwachung durch private Personen»).
Videoüberwachung zur Abschreckung
Vermieter und Stockwerkeigentümergemeinschaften haben durchaus gute Gründe, gewisse Teile ihrer Liegenschaften rund um die Uhr zu überwachen. Dadurch sollen Einbrecher, Vandalen und Abfallsünder abgeschreckt werden. Das Vorhandensein von Videokameras steigert auch das Sicherheitsempfinden der Mieter und Stockwerkeigentümer. Liegen konkrete Sicherheitsbedürfnisse vor, so wird von einem überwiegenden privaten Interesse an der Aufzeichnung ausgegangen – soweit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wird. Das schliesst eine breitflächige Videoüberwachung aus. Diese muss zielführend sein und darf nur angewendet werden, wenn mildere Massnahmen nicht durchführbar sind (z. B. zusätzliche Verriegelungen). Das gilt nicht nur für echte Videoüberwachungsanlagen, sondern auch für Attrappen. Für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann bereits die Tatsache ausreichend sein, dass eine Beobachtung grundsätzlich möglich wäre, auch wenn es sich bloss um Attrappen handelt.