Peter Peyer richtet sich am Eidgenössischen Bettag an die Bevölkerung
Vor 160 Jahren verfasste der damals als Zürcher Staatsschreiber amtierende Gottfried Keller folgende Einleitung zum Bettagsmandat: «Mitbürger! Wieder naht der vaterländische Bettag, an welchem alle Eidgenossen vor Gott, ihren alleinigen Herrn, treten, um ihre Gewissen vor ihm, dem Allwissenden, zu prüfen, die Gebote des Unendlichen zu vernehmen und ihm für seine unwandelbare Güte zu danken. Möge der Tag ernster Sammlung nach der heissen Arbeit des Sommers, wie nach dem Geräusche der nationalen Feste unserm gesamten Volke willkommen sein, als einem Volke, welches weder über der Arbeit noch über der Freude die Übung geistiger Wachsamkeit aus den Augen setzt.»
Welche Wege unser Geist in der Zeitspanne von fünf Generationen gegangen ist! Und welchen Wandel unsere Gesellschaft durchlebt hat! Kellers Sprache spricht davon Bände. Die Mitbürger sind heute Mitbürger und Mitbürgerinnen, je nach Schreibweise auch Mitbürger*innen. Mit eingerechnet sind dabei auch die gut zwanzig Prozent der Schweizer Bevölkerung, die gar keine Bürgerrechte haben, weil sie keinen Schweizer Pass besitzen. Das von Keller benutzte «vaterländisch» wird heute allenfalls noch als Synonym für «heimatlich» verstanden, ist aber nach zwei Weltkriegen im 20. Jahrhundert, dem Ende der Sowjetunion und insbesondere angesichts von aktueller Kriegspropaganda auch stark belastet.
Halten wir uns nochmals kurz vor Augen, wie es im 19. Jahrhundert aussah, als Keller den Text verfasste: Während der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert waren Frauen und Kinder in den Schweizer Textilfabriken gefragte Arbeitskräfte. In manchen Betrieben arbeiteten Minderjährige bis zu 18 Stunden pro Tag. Die Arbeit war anstrengend, der Lohn bescheiden. Dann, am 21. Oktober 1877, nahm das Schweizer Stimmvolk – das sogenannte Fabrikgesetz an. Erstmals erliess der Staat auf Bundesebene Richtlinien zum Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter. Es verbesserten sich in den Fabriken Hygiene und Sicherheit. Die Auszahlung der Löhne wurde geregelt. Die Arbeitszeit eines Standardarbeitstages wurde auf elf Stunden begrenzt, die Nacht- und Sonntagsarbeit geregelt und die Arbeit für Kinder unter 14 Jahren verboten. Frauen durften während sechs Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten.