Jedes Tier hat ein Recht auf Schutz
Jährlich veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Statistik über die gemeldeten Strafverfahren betreffend der Tierschutzgesetzgebung. Schweizweit werden durchschnittlich 1900 Fälle pro Jahr gemeldet, in welchen es zu einem Verfahren kommt. Dabei nicht eingeschlossen sind Fälle, die ausschliesslich das kantonale Recht missachten.
Werden Rechtsgrundlagen missachtet, droht Freiheitsstrafe
Gemäss BLV gilt das Tierschutzgesetz, von wenigen Ausnahmen abgesehen, vor allem für Wirbeltiere. Grundsätzlich beinhaltet das Gesetz, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen darf, sei es körperlich oder in seiner Würde. Auch Versuche, Anstiftungen oder Beihilfe sind strafbar sowie das Unterlassen einer Meldung nach Kollision mit einem Wildtier. In der Tierschutzverordnung werden Mindestanforderungen für die Haltung und Nutzung von Tieren festgehalten, wie zum Beispiel die Masse des Geheges, Bestimmungen zum Sozialkontakt oder Beschäftigungsmöglichkeiten.
Wer gegen eines dieser Gesetze verstösst, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren rechnen.
Oft gerügte Haltung – Graubünden im Mittelfeld
In der Statistik des BLV aufgeführt sind Heim-, Nutz- und Wildtiere, wobei die Heimtiere am meisten betroffen sind – konkret Hunde. Sie machen alleine rund 700 der 1900 Fälle aus, während Rinder an zweiter Stelle weniger als halb so viel betroffen sind.