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Teilerfolg für Antennengegner

Das Bündner Verwaltungsgericht muss das Verfahren um eine Mobilfunkantenne an der Tittwiesenstrasse in Chur noch einmal aufrollen. Das Bundesgericht wirft dem Gericht vor, das rechtliche Gehör der Antennengegner verletzt zu haben.

Südostschweiz
30.08.11 - 21:00 Uhr

Lausanne. – Vor drei Jahren stellte die Swisscom (Schweiz) AG ein Gesuch um Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Dach des Gebäudes an der Tittwiesenstrasse 29 in Chur. Gegen den Bau der Mobilfunkantenne gingen zahlreiche Einsprachen ein, welche der Churer Stadtrat im Januar letzten Jahres allesamt abwies. Gleichzeitig bewilligte der Stadtrat den Bau der Antenne unter Bedingungen und Auflagen.

Schreiben vorenthalten

Verschiedene Anwohner erhoben dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beanstandeten insbesondere, der Stadtrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihnen ein Schreiben der Swisscom an die Stadt Chur betreffend Standortevaluation und das Mobilfunkkonzept für das Jahr 2010 vorenthalten worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab; die geltend gemachte Gehörsverletzung sei im Rahmen des Schriftenwechsels geheilt worden. Die übrigen Rügen der Antennengegner hinsichtlich weiterer Gehörsverletzungen hielt das Verwaltungsgericht für unbegründet.

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von insgesamt acht Antennengegnern hat das Bundesgericht jetzt gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Richter in Lausanne beanstanden, dass den Antennengegnern das Protokoll einer Besprechung zwischen der Stadt Chur und den schweizerischen Mobilfunkbetreiber vorenthalten wurde, welches einen Bezug zum strittigen Baubewilligungsverfahren hat. Das Bundesgericht hat deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Dieses muss nun den Antennengegner das rechtliche Gehör zu diesem Papier gewähren und auf dieser Grundlage einen neuen Entscheid fällen. Die Swisscom muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen und den Antennengegnern eine Parteientschädigung von 1500 Franken überweisen. (tzi)

Urteil 1C_50/2011 (vom 11.8.2011)

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