Bundesgericht pfeift Schwyz zurück
Ein Schwyzer Zahnarzt erhielt ein Berufsverbot. Dagegen kämpfte er bis vor Bundesgericht. Dieses stellte Unstimmigkeiten beim Gutachten fest, der Fall geht zur Neubeurteilung ans Schwyzer Verwaltungsgericht zurück.
Ein Schwyzer Zahnarzt erhielt ein Berufsverbot. Dagegen kämpfte er bis vor Bundesgericht. Dieses stellte Unstimmigkeiten beim Gutachten fest, der Fall geht zur Neubeurteilung ans Schwyzer Verwaltungsgericht zurück.
Kanton. – Seit 1998 war der heute 58-jährige Zahnarzt X im Besitz der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt und Zahnarzt im Kanton Schwyz, als im Februar 2009 das Amt für Gesundheit und Soziales infolge verschiedener Reklamationen einschritt. D., ein Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie und Fachzahnarzt für Oralchirurgie, erhielt den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen.
In der Folge ordnete das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz gegenüber X im Juli 2011 ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für die Tätigkeiten als Arzt und Zahnarzt an. Im Dezember 2011 wurde das unbefristete Berufsausübungsverbot vom Regierungsrat auf fünf Jahre befristet.
X rief das Verwaltungsgericht an, das, gestützt auf das Gutachten von D sowie die weiteren medizinischen Berichte, im Frühjahr 2013 die Beschwerde abwies. Es kam zum Schluss, dass X «in mehreren Fällen die nötige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nicht beachtet und damit seine Berufspflichten verletzt» habe. X wandte sich ans Bundesgericht.
Aus Sicht des Bundesgerichts befriedigt das Gutachten nicht. Der Sachverständige weise selbst darauf hin, «dass er aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten 'keinen vollständigen Überblick' erlangen könne und nur vom Beschwerdeführer 'gefiltertes Material' vorliege. Mehrfach wird hervorgehoben, dass sich die Beurteilung einzig auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen stütze. Auf Weisung des Amts für Gesundheit und Soziales erstellte der Sachverständige gleichwohl ein reines Aktengutachten.»
So entstanden laut Bundesgericht «erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens», die nur durch weitere Beweismassnahmen zu beseitigen gewesen wären. Die Vorinstanz habe aber das Beweisverfahren vorzeitig abgebrochen, worin das Bundesgericht einen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens sieht.
Angesichts dieser Versäumnisse sei es angezeigt, die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. «Will die Vorinstanz ein neues Gutachten über die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers X einholen, so hat sie dieses einem Sachverständigen zu übertragen, der bisher nicht mit dem Fall betraut war», schreibt das Bundesgericht.
Der Kanton Schwyz hat X für das bundesgerichtliche Verfahren mit 5000 Franken zu entschädigen. (ma)
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Bereits Abonnent? Dann schnell einloggen.