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Strategien gegen ungültige Stimmabgaben

Der Regierungsrat will mit einer Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes Mängel des Wahl- und Abstimmungsverfahrens, die sich in den letzten Jahren gezeigt hatten, beseitigen.

Südostschweiz
18.12.14 - 11:05 Uhr

Kanton. - Bei der Ständeratswahl im Herbst 2011 wurden im ersten Wahlgang viele leere und ungültige Stimmen registriert. In der Folge wurde das Wahl- und Abstimmungsmaterial angepasst, um eine ungültige Stimmabgabe möglichst vermeiden zu können. Mit einer neuen Teilrevision werden die Voraussetzungen einer gültigen Stimmabgabe bzw. die Ungültigkeitsgründe weiter präzisiert.

Zusammen mit der bereits erfolgten Neugestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen und den praktischen Hinweisen zur Stimmabgabe bei jeder Wahl und Abstimmung sollen damit zukünftig ungültige Stimmabgaben möglichst vermieden werden können.

Neuregelung der Anfechtung und Erwahrung Neu sollen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen in den Kantonsrat, Regierungsrat oder Ständerat angefochten werden können, wie die Staatskanzlei am Donnerstag mitteilt. Dies war bisher nur bei kantonalen Abstimmungen der Fall. Damit werden die politischen Rechte der Stimmberechtigten weiter gestärkt. Im Sinne einer raschen Klärung gilt für die Anfechtung eine kurze Frist von drei Tagen.

Bei der Ständeratswahl 2011 konnte der Kantonsrat das Wahlresultat erst spät erwahren, so dass ein Schwyzer Standesvertreter nicht an der Bundesratswahl vom Dezember 2011 teilnehmen konnte. Mit der Teilrevision schlägt der Regierungsrat vor, dass einerseits die Anfechtungsfrist bei der Ständeratswahl jener der gleichzeitig stattfindenden Nationalratswahlen angepasst wird und anderseits der Regierungsrat die Wahl erwahrt.

Die Erwahrung der Kantons- und Regierungsratswahlen erfolgt wie bisher an der konstituierenden Sitzung durch den Kantonsrat. Die Anfechtungsfrist wird ebenfalls angepasst. Keine Änderung bei kantonalen Abstimmungen und auf Stufe Bezirke und Gemeinden. Die Verfahren und Fristen für die Anfechtung von kantonalen Abstimmungen sowie von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden bleiben gleich. Zuständige Rechtsmittelinstanz ist weiterhin das Verwaltungsgericht. (pd/red)

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