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Kein Alkohol mehr für Seilbahnpersonal

Am Freitag hat das Bundesamt für Verkehr die externe Anhörung zu einer Revision der Seilbahnverordnung gestartet. Dabei geht es unter anderem um die Vorschriften zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch beim Seilbahnpersonal.

Südostschweiz
25.07.14 - 18:12 Uhr

Chur/Glarus/St. Gallen. – Faktisch gilt eine Nulltoleranz, beim Alkohol beispielsweise mit einem Grenzwert von 0,1 Promille. Damit werden die Vorschriften bei den Seilbahnen an diejenigen der Eisenbahn angeglichen, berichtet das «Bündner Tagblatt».

Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört ausserdem, bei den Berechnungen der Kräfte, die auf die Seile einwirken das Vier-Augen-Prinzip einzuführen. Seilbahnunternehmen müssen beim Bundesamt für Verkehr (BAV) für Neu- und Umbauprojekte zwar bereits heute einen Sicherheitsnachweis einreichen, der Angaben zur Tragsicherheit und Ermüdungssicherheit von Stützen und Stationen enthält und auf dem Vier-Augen-Prinzip beruht. Die Seilrechung wurde bisher aber noch nicht durch ein zweites Augenpaar geprüft.

Anhörung dauert bis Mitte September

Das BAV will diese Lücke schliessen und die Bahnen verpflichten, dieses Prinzip nun auch bei den Seilen anzuwenden. Weiter sollen die Kompetenzen der technischen Leiter von Seilbahnen und der Unternehmensleitungen klarer abgegrenzt werden: Die technischen Leiter tragen die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte von Betrieb und Instandhaltung. Sie erhalten hierfür die nötigen Mittel und Befugnisse von der Unternehmensleitung, welche die organisatorische und finanzielle Verantwortung für den sicheren Betrieb tragen.

Mit der Revision der Seilbahnverordnung schickt das BAV eine Anpassung der Verordnung über die technischen Leiter von Seilbahnen in die Anhörung. Künftig soll die Anerkennung technischer Leiter personenbezogen erfolgen und nicht mehr an ein Unternehmen gebunden sein. Zudem soll in der Verordnung eine Weiterbildungspflicht verankert werden. Die Anhörung dauert bis Mitte September. (so)

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