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«Swiss» und «Hotel» sind nicht exklusiv

Die grosse Hotelgruppe Swissôtel ist mit ihrer Klage gegen die kleine Swisshotel Flims AG abgeblitzt. Das Bezirksgericht Imboden wies die Klage ab, wie aus dem Urteil hervorgeht, welches den Parteien nun zugestellt wurde. Die Kosten von 15 000 Franken sowie eine Entschädigung von 18 000 Franken gehen zu Lasten der Klägerin. Das Urteil kann noch beim Kantonsgericht Graubünden angefochten werden.

Südostschweiz
14.11.12 - 18:00 Uhr

Domat/Ems. – Auf die Klage der Swissôtel Management GmbH hin musste sich das Bezirksgericht Imboden in Domat/Ems mit der Frage beschäftigen, ob die Swisshotel Flims AG gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Firmenrecht und das Namensrecht verstossen hat oder nicht («suedostschweiz.ch» berichtete).

Die bis kurz vor dem Grounding im 2001 zur Swissair gehörende und dann an die Raffles Holdings Ltd. in Singapur verkaufte Hotelkette verlangte vom Gericht, die Swisshotel Flims AG sei zu verpflichten die Firma zu löschen und den Gebrauch des Kennzeichens «swisshotel» oder «swiss hotel» zusammen mit dem Schweizerwappen zu unterlassen. Der Anwalt der Klägerin machte aufgrund des vom Flimser Hotel seit 2005 verwendeten Namens und Logos eine grosse Verwechslungsgefahr geltend. Besonders das Logo mit dem Schweizerkreuz gleiche jenem, das von Swissôtel früher verwendet worden und noch immer in den Köpfen des Publikums präsent sei.

Klage abgewiesen

Der Anwalt der beklagten Swisshotel Flims AG wies darauf hin, dass Swissôtel schon kurz nach der Übernahme durch die Raffles Holdings Ltd. das Logo geändert hat und das seither verwendete Logo nicht mehr mit jenem der Swisshotels Flims AG verwechselt werden könnte. Er beantragte Abweisung der Klage. Und bekam Recht, wie aus dem am Montag den Parteien zugestellten Urteil hervorgeht. Das fünfköpfige Gericht (vier davon sind Juristen) kamen nach eingehender Beratung zum Schluss, dass die Begriffe «Swiss» und «Hotel» absolut freihaltebedürftig sind und nicht monopolisiert werden dürfen. Somit falle eine Exklusivverwendung durch die Klägerin ausser Betracht. Auch das Schweizerkreuz müsse als dem Gemeingut zugehörig bezeichnet werden, zumal es von einer Vielzahl von Anbietern verschiedenster Produkte und Dienstleistungen gebraucht werde, heisst es in dem 31-seitigen Urteil.

Dem Gericht war auch kein Argument ersichtlich, weshalb die Klägerin für ein altes und nur noch ganz ausnahmsweise benutztes Logo einen zeitlich unlimitierten Schutz sollte beanspruchen können. Dies umso mehr, als man sich unter der neuen Führung ganz bewusst ein neues Logo zugelegt haben dürfte und Gedankenassoziationen zur ehemaligen Swissair wegen des unrühmlichen Groundings und des anschliessenden Zusammenbruchs der SAir Group wohl eher unerwünscht waren, steht im Urteil.

Ein Weiterzug ist möglich

Nach der Abweisung der Klage fallen die Kosten des Bezirksgerichts Imboden in der Höhe von 15 000 Franken zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagte überdies ausseramtlich mit 18 000 Franken zu entschädigen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Kantonsgericht Graubünden angefochten werden. (thg)

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