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Geldstrafe für Genfer Geschäftsmann

Ein Genfer Geschäftsmann, der Material für Scharfschützen und Kampftaucher illegal über die Schweiz in den Iran transportiert hat, ist vom Bundesstrafgericht in Bellinzona TI zu einer Geldstrafe von 600 Franken verurteilt worden. Die Strafe ist bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren.

Südostschweiz
13.11.14 - 17:37 Uhr

Bellinzona. – Dies hat das Bundesstrafgericht am Donnerstag entschieden. Das Strafmass liegt damit unter dem im Strafdekret der Bundesanwaltschaft vom Juni 2014 festgelegten 900 Franken auf Bewährung. Dagegen hatte der Genfer Geschäftsmann Einspruch erhoben, so dass der Fall vor das Bundesstrafgericht gelangte.

Dem Mann wurde vorgeworfen, zwischen 2006 und 2008 Material für Scharfschützen und Kampftaucher illegal via die Schweiz in den Iran transportiert zu haben. Einen Teil der aus Deutschland stammenden Zielfernrohre sowie der Atemmasken für Kampftaucher soll der Angeklagte über die Zollfreilager in Cadenazzo TI und Chiasso TI nach Iran weiterverkauft haben.

Gemäss dem Strafbefehl informierte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den damaligen Inlandgeheimdienst DAP - er wurde inzwischen in den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eingegliedert - über die Handelsgeschäfte des in Italien geborenen Mannes. Er und seine vermeintlichen Komplizen, vier Italiener und zwei Iraner, wurden im März 2010 festgenommen.

Ziviler oder militärischer Nutzen?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die gehandelten Güter als Kriegsmaterial eingestuft werden sollten oder nicht. In seinem Urteil machte der Richter deutlich, dass auch Zubehörteile von Waffen, wie eben jene Zielfernrohre, von Gesetzes wegen als Kriegsmaterial eingestuft werden.

Darüber hinaus habe der deutsche Hersteller laut dem Richter in seiner Beschreibung deutlich auf den militärischen Gebrauch der Zielfernrohre hingewiesen. Eine Autorisierung durch das SECO wäre vor der Ausfuhr also nötig gewesen, sagte der Richter. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte aufgrund seiner langen Arbeitserfahrung in diesem Geschäftsfeld von diesen Exportbestimmungen gewusst habe.

Für SECO handelt es sich um Kriegsmaterial

Auch die beiden Zeugen des SECO hatten zuvor im Prozess die Ansicht vertreten, dass es sich bei den gehandelten Ausrüstungsgütern um Kriegsmaterial handle. Zu dieser Einschätzung war die zuständige Arbeitsstelle des Staatssekretariats bereits früher mehrfach gelangt.

Die Verteidigung hatte während des gesamten Prozesses den Standpunkt vertreten, dass die Zielfernrohre und Tauchmasken für einen zivilen Gebrauch bestimmt waren - sie forderte deshalb einen Freispruch. Der Geschäftsmann beteuerte zudem, dass er die Zielfernrohre an iranische Jäger habe ausliefern wollen.

Der Verteidiger legte anhand der Tauchmasken, die er in den Gerichtssaal mitbrachte, dar, dass diese keine militärische Funktion erfüllen könnten. Sie seien mit magnetischen Elementen versehen und könnten damit leicht geortet werden. Für den Kriegseinsatz seien sie damit nutzlos.

Angeklagter sieht Rufschädigung

Der Genfer Geschäftsmann machte vor Gericht deutlich, dass er durch das laufende Verfahren in seiner Geschäftsausübung behindert wurde und deshalb seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei.

Der Mann mit Wohnsitz im Tessin hatte das Strafdekret der Bundesanwaltschaft auch darum angefochten, weil er sich in seinem Ehrgefühl verletzt sah. Mehrere Tessiner Medien hatten den Angeklagten und dessen Firma bei ihrer Berichterstattung über ein zweites Verfahren, das gegen ihn in Italien läuft, deutlich identifiziert. (sda)

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