Vermögensabtretungen zu Lebzeiten – Strukturiert zur Wunschlösung
von Riccardo Galli, Steuerspezialist bei der Graubündner Kantonalbank
Bei der Erbverteilung existieren grundsätzlich zwei Formen. Zum einen sind dies erbrechtliche Regelungen via Testament oder Ehe-/Erbvertrag, mit welchen bestimmt werden kann, wer welche Vermögenswerte nach dem Ableben übernehmen soll. Die Vermögenswerte verbleiben damit vorerst unverändert bei den ursprünglichen Eigentümern. Im Gegensatz dazu besteht die Möglichkeit, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Insbesondere diese Form bindet die nächste Generation in die Entscheidungsfindung mit ein und schafft klare Verhältnisse, um späteren Konflikten vorzubeugen.
Darüber hinaus gelangen die Nachkommen schon vorzeitig an grössere Bestandteile des künftigen Erbes und können dieses nach eigenen Zielen und Interessen verwalten. Weiter können so auch Vermögenswerte mit emotionalem Wert, wie zum Beispiel Liegenschaften, eher im Familienbesitz gehalten werden. Je nach Konstellation lassen sich auf Seite der Abtretenden gar steuerliche Optimierungsmöglichkeiten realisieren oder ganz allgemein die finanzielle Belastung im Alter reduzieren. Begünstigungsarten und Steuerfolgen
Die häufigsten Formen von Zuwendungen sind Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft (Erbvorbezug) und Schenkungen. Welche Form die richtige ist, hängt von den individuellen Absichten und den gesetzlichen Bestimmungen ab.
Nachkommen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit und für weiter entfernte Verwandte ist die Steuerpflicht vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Bei Liegenschaftsabtretungen ist zudem auf die Grundstückgewinnsteuer zu achten. In jedem Fall aber gilt es, den Bedürfnissen aller Beteiligten bestmöglich Rechnung zu tragen. Bei Zuwendungen an die Kinder bildet die Gleichbehandlung eine wichtige Komponente. Faktoren wie Einkommenssituation und Vermögensstruktur gilt es im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung ebenfalls miteinzubeziehen.