Trotz Kinderlärm in der Nachbarschaft die Ruhe bewahren können
von Stephan Fliri, Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis und Leiter der Immobilienabteilung der Treuhand Center AG
Jede Mieterin und jeder Mieter hat laut Artikel 257f des Obligationenrechts auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Es besteht jedoch kein Gesetzt, welches eindeutig regelt, was diese Rücksichtnahme beinhaltet resp. was Kinder in einer Mietwohnung dürfen oder nicht dürfen. Was aber klar ist: Es besteht rechtlich kein Anspruch auf absolut ruhiges Wohnen.
Als Grundlage dient die Hausordnung
Ist im Mietvertrag eine Hausordnung als integrierter Bestandteil ausgewiesen, so gilt diese als verbindlich und hält somit die Rechte aber auch die Pflichten der Meiterinnen und Mieter fest. Meistens sind die Ruhezeiten in der Hausordnung festgehalten: Diese sind in der Regel zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 oder 7.00 Uhr sowie während der Mittagszeit. An diesen Ruhezeiten müssen sich alle Bewohnerinnen und Bewohner orientieren und halten.
Wann und wie laut ein Baby oder Kleinkind zu schreien oder weinen beginnt, können die Eltern nicht oder kaum kontrollieren. So kann es passieren, dass der Nachwuchs spät in der Nacht die Ruhezeit stört und somit eine Ausnahme zur Regel bildet: Diesen Umstand von Ruhestörung müssen die Bewohnerinnen und Bewohner hinnehmen.
Lärm ausserhalb der Ruhezeiten
Für Kinder ist eine gesunde Entwicklung von grosser Bedeutung und diese beinhaltet Aktivitäten ausserhalb der Ruhezeiten wie spielen, singen, lachen, hüpfen usw. Dies ist ohne entsprechenden Lärm nicht möglich und muss durch die Nachbarschaft geduldet werden. Diese Ansicht vertreten auch die meisten Gerichte in der Schweiz.
Vermieterinnen und Vermieter haben bei der Auswahl von geeigneten Mieterinnen und Mietern einen wesentlichen Einfluss auf den Hausfrieden: So können Konflikte entstehen, wenn die freie Parterrewohnung – die an einen stark besuchten Kinderspielplatz angrenzt – an ein älteres und ruhebedürftiges Ehepaar vermietet wird.