Touristische Ziele im Kanton hindernisfrei anpeilen
von Roman Brazerol, Fachstelle Hindernisfreies Bauen, Pro Infirmis Graubünden
Der Tourismuskanton Graubünden ist der grösste und der am dünnsten besiedelte Kanton der Schweiz. Er hat viele Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten zu bieten hat.
Um allen Besucher und Touristen des Kanton Graubündens sowie auch den Einheimischen Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten im Bergkanton näherzubringen, ist es wichtig und entscheidend, dass ein möglichst dichtes hindernisfreies nutzbares öffentliches Verkehrsnetz der Rhätischen Bahn, des Postautos und der Busse zur Verfügung steht. Demzufolge braucht es Bahnhöfe und Haltestellen, die den autonomen stufenlosen Zugang in die Züge beziehungsweise in Busse und Postautos ermöglichen.
Hindernisfreies Fusswegnetz anbieten
Bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist es wichtig, dass nicht nur der Ein- und Ausstieg funktioniert, sondern auch der hindernisfreie Anschluss an das bestehende Fusswegnetz geplant wird. Daher sollte in den Städten und Dörfern sowie den Naherholungsgebieten rund um die Dörfer und Städte ein zusammenhängendes Fusswegenetz hindernisfrei nutzbar sein. Viele Ausflugsziele und bestehende Sehenswürdigkeiten sind nicht stufenlos respektive hindernisfrei zugänglich. Im Bergkanton Graubünden gibt es Orte, die aufgrund der Topografie nur zu Fuss über schmale Wege erreichbar sind. Diese Orte eignen sich nicht für einen normgerechten stufenlosen Zugang. Umso wichtiger ist es, bei der Planung von neuen Sehenswürdigkeiten und Ausflugszielen, Wege und entsprechende Infrastrukturen wie Parkplätze und Toilettenanlagen zu erstellen, welche stufenlos und hindernisfrei erreicht werden können.
Gesetzliche Vorgaben beachten
Damit von einem «hindernisfreien Tourismus» gesprochen werden kann, sind stufenlose Wegenetze, ein hindernisfreier öffentlicher Verkehr sowie die Infrastruktur der Restaurants und Übernachtungsmöglichkeiten sowie die angebotenen Dienstleistungen massgebend. So sieht das Behindertengleichstellungsgesetzt (BehiG) vor, bei Um- und Neubauten von touristischen Unterkünften einen Teil der Gästeunterkünfte hindernisfrei zu gestalten. Nach bald 20 Jahren seit Inkrafttreten des BehiG läuft die Übergangsfrist für die Anpassung des autonomen öffentlichen Verkehrs Ende 2023 aus.