Stockwerkeigentum: Attraktiv, aber auch mit Pflichten verbunden
von Renato Faoro, eidgenössisch diplomierter Betriebswirtschafter HF und Mitglied des Kaders bei Remax, Region Chur
Ob kompaktes Single-Studio mitten in der Stadt oder luxuriöses Attika-Apartment an Seeuferlage – auf dem Schweizer Immobilienmarkt findet jeder genau die Eigentumswohnung, die perfekt zu seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen passt.
Gestaltungs- und Nutzungsfreiheit
Weil es sich aber beim sogenannten Stockwerkeigentum um eine Sonderform des Miteigentums an einer Liegenschaft handelt, sind mit einem Kauf sowohl Rechte, als auch Pflichten verbunden.
So untersteht die gekaufte Wohnung einem Sonderrecht, das zur alleinigen Nutzung befugt – Raumeinteilung, Bodenbeläge, Fliesenspiegel in Bad und Küche oder die Innenwände lassen sich dadurch ganz nach eigenen Ideen gestalten und umsetzen. Anpassungen, Renovationen oder Reparaturen, die vorgenommen werden, gehen vollständig zulasten des jeweiligen Eigentümers.
In der Begründungsurkunde zum Stockwerkeigentum sowie in den Aufteilungsplänen ist ersichtlich, ob allenfalls auch Nebenräume wie Kellerabteile, Estriche oder Hobbyräume zu diesem Sonderrecht gehören.
Jeder Miteigentümer kann zudem gemeinschaftliche Teile wie zum Beispiel das Treppenhaus, den Lift, einen Velokeller oder den Spielplatz nutzen. Dort endet aber auch die persönliche Gestaltungsfreiheit.