Mit Vorsorgegeldern das Wohneigentum finanzieren
von Renato Faoro, Eidg. dipl.Betriebswirtschaftler HF bei Re/Max Immobilien in Zizers
Der Kauf von Wohneigentum stellt für viele die grösste Investition ihres Lebens dar. Um das finanziell überhaupt stemmen zu können, wird in der Regel der Hauptteil des Kaufpreises fremdfinanziert. Das heisst, ein Finanzinstitut gewährt eine Hypothek – verlangt aber im Gegenzug einen Zins.
Gleich die ganze Immobilie durch die Hausbank finanzieren zu lassen, funktioniert in der Schweiz aber nicht: Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises einer selbstbewohnten Immobilie müssen durch Eigenmittel bezahlt werden. Wer also beispielsweise ein Eigenheim für eine Million Franken erwirbt, muss mindestens 200‘000 Franken aus der eigenen Tasche berappen. Das können etwa Gelder sein, die auf dem Bankkonto deponiert sind oder Wertschriften. Oder eben auch das angesparte Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule: Das ist eine willkommene Finanzierungsquelle, stellen doch die Pensionskassengelder für zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer ein wichtiger Teil ihres Vermögens dar.
Einige Vorschriften für den Bezug
Wer nun für das Wohneigentum Gelder aus der Pensionskasse beziehen möchte, muss einige Punkte beachten: So ist der Vorbezug nur möglich, wenn damit selbstgenutztes Wohneigentum finanziert wird. Die Finanzierung einer Ferienwohnung oder einer Renditeimmobilie ist nicht gestattet. Zudem müssen 10 Prozent des Kaufpreises durch «echte» Eigenmittel gedeckt sein – Pensionskassengelder gehören hier nicht dazu. Für das genannte Beispiel heisst dies, dass von den eingebrachten Eigenmitteln in der Höhe von 200‘000 Franken mindestens 100‘000 Franken von eigenen Ersparnissen gedeckt werden müssen, während die verbleibenden 100‘000 Franken aus der Pensionskasse bezogen werden dürfen – sofern bereits so viel in der Pensionskasse angespart wurde.
Ein Vorbezug darf alle fünf Jahre getätigt werden, der Mindestbezugsbetrag beträgt 20‘000 Franken. Zudem wird der bezogene Betrag im Jahr der Auszahlung zu einem reduzierten Satz versteuert. Ab Alter 50 gibt es ausserdem Einschränkungen bei der maximalen Bezugshöhe: Nur die bis zu diesem Alter angesparten Gelder oder 50 Prozent des angesparten