Das Schweigen der Richter
Auch wenn die Berichte der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) und von Andreas Brunner Licht in die Polizeieinsätze um den Baukartell-Informanten Adam Quadroni gebracht haben: Einzelne Bereiche der Einsätze liegen nach wie vor im Dunkeln. Dies, weil weder eine Mitarbeiterin des zuständigen Sozialdienstes noch der Präsident des Regionalgerichts Unterengadin Val Müstair vom Amtsgeheimnis entbunden wurden.
Zwei neu publizierte Entscheide der Justizaufsichtskammer des Kantons- gerichts Graubünden zeigen jetzt, wieso der Gerichtspräsident weder der PUK noch Sonderermittler Brunner Auskunft geben durfte. Das Kantonsgericht hatte ihm dies gleich zweimal untersagt – in einem Fall allerdings lediglich teilweise.
Was die PUK darf – oder nicht
Ein erstes Mal war der Gerichtspräsident demnach im März vergangenen Jahres mit einem Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis ans Kantonsgericht gelangt. Dies, nachdem er von der Departementssekretärin des kantonalen Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) einen Fragebogen zur Beantwortung erhalten hatte. Der Fragebogen gehörte zur Untersuchung von Andreas Brunner.
Auch wenn das DJSG verschiedene Behörden und Personen vom Amtsgeheimnis entbunden hatte: Für den Gerichtspräsidenten galt das nach der Meinung des Kantonsgerichts nicht. Das Kantonsgericht beruft sich dabei auf die Kantonsverfassung. Laut dieser seien «die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte gewährleistet», heisst es dazu im Entscheid. «Das bedeutet, dass die Gerichte in ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden und niemandem Rechenschaft schuldig sind.»
Allerdings heisst es in Artikel 52 der Bündner Kantonsverfassung: «Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.» Dessen ist sich auch das Kantonsgericht bewusst, wie aus den beiden Entscheiden hervorgeht. Allerdings hält die Verfassung im selben Artikel auch fest: «Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.» Diese stellte, so das Kantonsgericht in seinem zweiten Entscheid, «jenen Teil der gerichtlichen Tätigkeit dar, der nicht die Rechtssprechung umfasst». Die Grundsätze der Gewaltenteilung und Unabhängigkeit «verbieten demgegenüber eine parlamentarische Kontrolle der Gerichte im Bereich der Rechtssprechung».