Das letzte St. Galler Kopftuchverbot kassierte das Bundesgericht
Im Kanton St. Gallen ist schon einmal über ein Kopftuchverbot in der Schule gestritten worden. Damals ging es um eine Schülerin aus St. Margrethen. Es gab hitzige Diskussionen und Vorstösse im Parlament. 2015 entschied das Bundesgericht, dass ein Kopftuchverbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerin verletzte.
Die Auseinandersetzung hatte ein ähnliches Thema, ist aber in wesentlichen Punkten anders gelagert als die Frage, die der St. Galler Kantonsrat nächste Woche in der Junisession klären muss. Dort geht es um ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen.
2013 hatte sich in St. Margrethen ein Streit zwischen einer muslimischen Familie und den Schulbehörden entwickelt, der auch in den Medien hohe Wellen schlug. Es ging um die Teilnahme am Schwimmunterricht, am Klassenlager sowie um das Tragen eines Kopftuchs.
Nach den Sommerferien 2013 war das damals 12-jährige Mädchen für den Unterricht in der sechsten Klasse mit einem Kopftuch erschienen. Die Schulleitung reagierte. Sie verwies auf die Schulordnung, in der ein allgemeines Verbot des Tragens von Kopfbedeckungen im Unterricht festgehalten war. Den Eltern wurde eine Verfügung mit einem Kopftuchverbot ausgehändigt.
Dagegen reichte die Familie Beschwerde ein. In erster Instanz wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab und bestätigte das Kopftuchverbot. Der Fall wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
Das Thema beschäftigte auch die Politik. Im Kantonsrat wurden vier Motionen eingereicht, in denen mehr oder weniger ausdrücklich ein Verbot für das Tragen von Kopftüchern in der Schule gefordert wurde. Die Regierung erklärte im November 2014 in ihrer Stellungnahme, sie wolle zuerst den damals bereits absehbaren Bundesgerichtsentscheid abwarten.
Verwaltungsgericht korrigiert Kanton
Zuerst war aber das Verwaltungsgericht an der Reihe, das im November 2014 im Gegensatz zum Departement die Beschwerde der Eltern guthiess und das Verbot aufhob. Der Wunsch des Mädchens, während des Unterrichts das islamische Kopftuch zu tragen, sei durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt, begründete das Gericht seinen Entscheid.