Neue Regel bei der Säule 3a: Diese Beiträge können Schweizer jetzt nachzahlen
Bislang war eine solche verpasste Chance grundsätzlich verloren. Seit 2026 gelten jedoch neue Regeln: Unter bestimmten Voraussetzungen können fehlende Beiträge aus früheren Jahren nachträglich eingezahlt und steuerlich geltend gemacht werden.
Säule 3a: Nachzahlungen sind bis zu zehn Jahre später möglich
Die neue Regel erlaubt es Erwerbstätigen, entstandene Beitragslücken bis zu zehn Jahre rückwirkend auszugleichen. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Berücksichtigt werden ausschliesslich Lücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind.
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Deshalb ist 2026 das erste Jahr, in dem die neue Regel tatsächlich genutzt werden kann. Wer 2025 beispielsweise weniger als den erlaubten Höchstbetrag eingezahlt hat, kann die Differenz unter bestimmten Voraussetzungen 2026 nachzahlen. Eine Beitragslücke aus dem Jahr 2024 kann hingegen nicht nachträglich geschlossen werden.
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Wer Beiträge in die Säule 3a nachzahlen darf
Nicht jede Person kann automatisch Geld nachzahlen. Voraussetzung ist unter anderem ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz – sowohl im Jahr der nachträglichen Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die Lücke geschlossen werden soll.
Ausserdem muss zunächst der ordentliche Säule-3a-Beitrag des aktuellen Jahres vollständig eingezahlt worden sein. Erst danach kann zusätzlich eine frühere Beitragslücke geschlossen werden.
Für Angestellte mit Pensionskasse liegt der reguläre Maximalbetrag 2026 bei 7258 Franken. Auch ein nachträglicher Einkauf kann steuerlich vom Einkommen abgezogen werden.
Weitere Informationen findest du beim Bundesamt für Sozialversicherungen – Säule 3a.
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