Vor 100 Jahren war Autofahren an Sonntagen verboten
von André Maerz*
Zuhanden der Landsgemeinde von 1928 stellten der Verband glarnerischer Gewerbevereine und der kantonale Verkehrsverein den Antrag auf Aufhebung von Paragraf 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Dieser Paragraf verbot im Kanton Glarus vom 1. Mai bis am 30. September das Fahren mit Motorfahrzeugen «am Sonntag von 1 – 6½ Uhr». Die Landsgemeinde stimmte zu, allerdings wurden neue Höchstgeschwindigkeiten festgesetzt.
Das Sonntagsfahrverbot bestand seit 1912. Eine mit 350 Unterschriften versehene Kollektiveingabe hatte damals beantragt, «der Kanton Glarus sei für den Automobilverkehr zu schliessen». Ausgenommen von diesem Verbot seien lediglich Militärfahrzeuge, Lastwagen, die Feuerwehr, Ärzte und Pendlerbusse, kurz ein «Ausschluss jeglicher sportlicher Verwendung». Den erlaubten Fahrzeugkategorien sollte zudem «die Beseitigung der schädlichen Auspuffgase zur Pflicht gemacht» werden.
Rüpel, Raser, Staub
Zur Begründung des Verbotes wurde 1912 geltend gemacht, dass die ständige Zunahme des Automobilverkehrs die Gefahren für den übrigen Verkehr auf den Landstrassen sowie die Staubbildung erheblich vermehrt habe. Dazu komme die Rücksichtslosigkeit der Fahrer und «deren häufige Widersetzlichkeit und Beschimpfung der amtlichen Organe». Das führe zur Verteuerung des Unterhaltes der gar nicht für diese Verkehrsart konzipierten Strassen und beeinträchtige den soliden, stabilen und gewinnbringenden Fremdenverkehr.
Ein gänzliches Fahrverbot im Kanton hatte beim Souverän allerdings keine Chance. Im 1912 verabschiedeten Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern wurde aber immerhin das Sonntagsfahrverbot von Mai bis September verankert.