Das Masken-1x1 im ÖV
Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) setzt der Bundesrat im Kampf gegen das Coronavirus stark auf eigenverantwortliches Handeln. Die Empfehlung zum Tragen einer Maske hat im Öffentlichen Verkehr (ÖV) nicht richtig funktioniert, wie es auf der Website des BAG heisst. Zudem sei mit mehr Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin.
Im ÖV kann der Mindestabstand von 1,5 Metern oft nicht eingehalten werden. Ebenfalls ist das Erfassen aller Personendaten für den Nachvollzug der Kontaktwege und damit das Contact Tracing im ÖV nicht möglich. Deshalb gilt seit Montagmorgen eine allgemeine Maskentragepflicht im ÖV. Auf die meistgestellten Fragen liefert das BAG die Antworten auf seiner Website.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Im gesamten öffentlichen Verkehr. Also in Zügen, Trams und Bussen, Seilbahnen und Schiffen. Ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen. Die Maskentragepflicht gilt unabhängig davon, wie viele Menschen sich mit im Verkehrsmittel befinden.
Gibt es Ausnahmen für bestimmte Personen.
Kinder unter 12 Jahren müssen keine Maske tragen. Zudem sind Personen ausgenommen, die aus besonderen Gründen (insbesondere medizinischen) keine Maske tragen können.
Welche Masken werden empfohlen?
Das BAG empfiehlt Hygienemasken (chirurgische Maske oder OP-Maske) oder industriell gefertigte Textilmasken, die nach einem Tag bei 60 Grad gewaschen werden müssen. Selbstgenähte Masken werden nicht empfohlen. Wichtig: Die Masken müssen Mund und Nase bedecken.
Reicht ein Schal, der über Mund und Nase gezogen wird?
Nein. Damit wird die Maskenpflicht nicht erfüllt. Ein Schal schützt nicht ausreichend von Ansteckungen und hat nur eine beschränkte Schutzwirkung gegenüber anderen.