Hauseigentümer muss neue Wasserleitung selber bezahlen
Das älteste vor dem Verwaltungsgericht angerufene Dokument stammt aus dem Jahr 1906. Damals hat eine der alten Gemeinden von Glarus Süd die Wasserversorgung übernommen und damit die frühere Brunnenkorporation abgelöst. Die damalige Gemeinde übernahm vertraglich auch die Kosten für den Leitungsunterhalt.
Das hilft dem Beschwerdeführer im heutigen Streit aber nicht. Denn das Verwaltungsgericht entscheidet in einem anonym veröffentlichten Urteil, dass er aus dem Vertrag keine Rechte ableiten kann. Massgebend sei die Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Süd.
Neue Leitung nötig
An sich hat der Beschwerdeführer ja einen Wasseranschluss, doch dieser führt von der Hauptleitung der Gemeinde über ein Grundstück seiner Nachbarn. Das Ehepaar hatte die Leitung geduldet, ist aber ohne Durchleitungsrecht nicht dazu verpflichtet, wie das Obergericht in einem früheren Verfahren festhielt. Es räumte dem Mann 2016 ein Not-Leitungsrecht ein, aber nicht über diese, sondern über zwei andere Nachbarparzellen.
Anschliessend hat der Beschwerdeführer 2017 die Gemeinde ersucht, sein Haus neu an die Hauptleitung anzuschliessen, respektive die Kosten dafür zu übernehmen. Die Gemeinde lehnte das Gesuch aber ab. Ungefähr gleichzeitig reichte der Mann ein Baugesuch ein. Er wollte seine Zufahrtsstrasse erneuern und zugleich die Wasserleitung – wie vom Obergericht vorgegeben – in die Strasse verlegen. Die Strasse führt über seine eigene und vier weitere Parzellen, womit die neue Leitung wohl länger ist als die alte.
Kosten kommen vor Gericht
Das Vorhaben wird schwierig. Denn die Wasserversorgungs-Verordnung sagt laut dem Urteil nur, der Eigentümer müsse die Kosten übernehmen, die «für Anschlussleitungen auf seinem Grundstück anfallen». Diesem Wortlaut, so das Gericht, «kann nicht entnommen werden, wer die übrigen beim Bau einer Anschlussleitung entstehenden Kosten zu tragen hat».
Die Bestimmung der Wasserverordnung müsse daher ausgelegt werden. Dies anhand der Hierarchie der Wasserleitungen: Die Hauptleitung ist eine sogenannte Groberschliessung, also die «Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen». Diese Groberschliessung ist Gemeindesache. Und die Feinerschliessung «umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge».