Bundesgericht stützt Vorgehen gegen Coronarebellen-Beiz
Unverhältnismässig lange dauern die Ermittlungen schon an. Anfang März organisierten mehrere Personen in Gommiswald trotz Corona einen Anlass mit fast 90 Personen. Obschon bereits gut 30 Gäste Ordnungsbussen oder Strafbefehle erhalten haben, blieben der Organisator, die Wirtin, der Hauptredner und ein Youtube-Filmer bislang unbehelligt.
Jetzt ist klar wieso: Jemand von ihnen oder ein anderer Mitorganisator hat im Mai gegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Bundesgerichtsurteil hervor. Grund dafür ist eine Massnahme im Zuge der Ermittlungen. Die Kantonspolizei hat wenige Tage nach der Veranstaltung bei einer teilnehmenden Person einen Flechtkorb gefunden. Inhalt: 785 Franken in bar. Geld und Korb wurden als Beweismittel eingezogen. «Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Betrag als Kollekte für einen Auftritt bei einer verbotenen Veranstaltung erlangt wurde», steht nun im Bundesgerichtsurteil.
Dass gegen solche und weitere Massnahmen geklagt wird, kündigte sich an. Auf der Website des Restaurants «Älpli» schrieb die Wirtin, dass sie gegen die Staatsanwaltschaft vorgehen wolle, «da der Durchsuchungsbefehl und manch anderes falsch lief». Der Beitrag ist mittlerweile gelöscht.
Bundesgericht stützt Vorinstanz
Die St. Galler Anklagekammer wies die Beschwerde ab. Auf weitere Beanstandungen trat sie gar nicht erst ein. Das Urteil zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter. Überraschend ist das nicht. Alle Beteiligten der Feier, mit denen die «Linth-Zeitung» bislang Kontakt hatte, wirken sehr selbstsicher. Auch der Hauptredner referierte im März in einer Selbstverständlichkeit: «Grundrechte sind unantastbar. Notrecht ist gar nichts – Corona ein Witz.»
Das sieht eine unabhängige Juristin anders, wie sie der «Linth-Zeitung» im März in einem Interview erklärte. Relevant für den Fall aber ist, dass das Bundesgericht ähnlich wie sie argumentiert. Die Covid-19-Verordnung wird vom Epidemiengesetz gestützt. «Die Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll», schreibt der Bundesrichter.