Der Todesfall und seine rechtlichen Konsequenzen
Fragen über Fragen, die sich vielen stellen, die vielleicht gerade ihren Lieblingsmenschen verloren haben. Das Gesetz lässt niemanden auf den Boden fallen, sondern hält eine Ordnung bereit. Gerade für diejenigen, die nicht verfügt haben, was nach ihrem Ableben geschehen soll. Das Gesetz sagt, wer die Erben einer Person sind: Es folgt dabei dem Kriterium der Blutsverwandtschaft und schafft innerhalb der Blutsverwandten eine Reihenfolge (sog. Parentelenordnung).
Parentelenordnung
Vereinfacht gesagt, will ein Nachlass im Stammbaum immer sinken. So sind die nächsten Erben einer Erblasserin ihre Nachkommen zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Sind Nachkommen vorverstorben, so treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Erst wenn eine Erblasserin keine Nachkommen hinterlässt, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an den Stamm ihrer Eltern (Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB). Sind sie vorverstorben, so will der Nachlass sofort wieder sinken, weshalb an die Stelle vorverstorbener Eltern deren Nachkommen treten. Aus Sicht der Erblasserin sind dies ihre Geschwister oder ihre Neffen und Nichten. Sind auch keine Erben in der elterlichen Parentel vorhanden, so geht die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und von dort senkt sie sich wiederum auf alle Nachkommen der Grosseltern nach Graden und Stämmen (Art. 459 ZGB). Sind auch in der grosselterlichen Parentel keine Erben vorhanden, so fällt der Nachlass an den Kanton oder an die Gemeinde. Der einzige Erbe, der mit der Erblasserin nicht verwandt ist, ist ihr Ehegatte (oder bei einem gleichgeschlechtlichen Paar ihre Ehefrau). Der Ehegatte und die Ehegattin sind somit immer gesetzliche Erben.
Die Quoten – etwas Bruchrechnen
Nachdem wir festgestellt haben, wer Erbe ist, stellt sich die Frage, in welchem Ausmass ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Die Eltern nach Hälften – und die Ehegattin erbt, wenn sie mit Nachkommen teilen muss die Hälfte. Muss die überlebende Ehefrau mit den (Schwieger-)Eltern teilen, so stehen ihr drei Viertel am Nachlass zu. Sind in der elterlichen Parentel des verstorbenen Ehemannes keine Erben vorhanden, so erbt sie den ganzen Nachlass als Alleinerbin. Hat also eine Ehefrau mit drei Kindern ihren Ehemann verloren, so erbt sie die Hälfte und die Kinder je einen Sechstel des Nachlasses. Ist die Ehe kinderlos geblieben und leben vom verstorbenen Ehemann noch die Mutter und ein Bruder, so erbt die Ehefrau drei Viertel des Nachlasses, während ihre Schwiegermutter und ihr Schwager je einen Achtel des Nachlasses erhalten.