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Schweiz & Welt

Parkbussen-Hoheit soll zurück zur Polizei

Südostschweiz
15.05.2019, 04:30 Uhr
19.05.2026, 12:10 Uhr

Die Regierung beantragt dem Landrat, den Memorialsantrag «Kompetenz zur Erteilung von Ordnungsbussen beim ruhenden Verkehr» für rechtlich zulässig zu erklären und über die Erheblichkeit zu befinden.

Stein des Anstosses ist beim Antragsteller Heinz Hürzeler das aktuelle Parkregime in der Gemeinde Glarus, die nach heutigem Gesetz auch Ordnungsbussen einziehen darf.

Nur die Polizei soll büssen dürfen

Hürzeler verlangt, die entsprechenden Gesetzespassagen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr und des Polizeigesetzes ersatzlos zu streichen. So soll der Kanton den Ortsgemeinden nicht mehr erlauben, den ruhenden Verkehr zu überwachen und das Einhalten der Parkregelungen zu kontrollieren. Dafür soll einzig die Kantonspolizei zuständig sein. Auch soll verhindert werden, dass die Gemeinden private Dritte mit der Kontrolle der Parkzeiten beauftragen, wie dies in Glarus der Fall sei, schreibt die Regierung in ihrer Mitteilung.

Erst rechtlich zulässig,

Der eingereichte Memorialsantrag erfüllt laut Regierung die rechtlichen Voraussetzungen. Er sei «weder bundesrechtswidrig noch undurchführbar», also für rechtlich zulässig zu erklären. Über seine Erheblichkeit habe indes ausschliesslich der Landrat zu entscheiden. Mindestens zehn Stimmen braucht es dafür. Ist dies der Fall, muss die Regierung eine Landsgemeindevorlage ausarbeiten. Auch im anderen Fall ist der Antrag nicht vom Tisch: Dann entscheidet das Volk im sogenannten Beiwagen, ob es an einer nächsten Landsgemeinde über den Antrag beschliessen will.

Heinz Hürzeler zeigte sich gestern über das Regierungsbulletin erfreut. Zehn Stimmen im Landrat zu erreichen, das sollte möglich sein. Schliesslich gebe es auch von anderen Seiten kritische Reaktionen auf das in Glarus «unverhältnismässige Parkregime». «Das Thema bleibt im Gespräch», sagt Hürzeler. Sein Wunsch ist klar: Er hofft, dass die Landsgemeinde nächstes Jahr darüber entscheidet.

 

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