Wahrheitspflicht verletzt
Im «Fridolin» wurde im Oktober 2016 unter dem Titel «Dazu darf ich nichts sagen» über Asylbewerber berichtet, die bei Migros oder Coop Rucksäcke voller Waren mitgehen lassen, gleich im Laden essen oder die Kleider ab der Stange anziehen und ohne zu zahlen aus dem Laden gehen.
Als Quellen gab der Autor «Stammtische und Gespräche auf der Strasse» an. Weil ihn Mitarbeiter der angefragten Detailhändler an die Pressestellen verwiesen, vermutete er, ihnen sei ein Maulkorb verpasst worden. Die Pressestellen und die Polizei konnten jedoch nicht bestätigen, dass Asylbewerber vermehrt und immer dreister in Laden stehlen würden.
Behauptungen nicht belegt
Der Presserat heisst nun die Beschwerde einer Privatperson gegen den «Fridolin» in den wesentlichen Punkten gut. Der Autor habe seine Aussagen nicht genügend belegt und auf keine hinlänglichen Quellen verweisen können. Gegenüber dem Presserat berief sich der Autor auf den Quellenschutz – er habe jedoch mehrere seriöse Quellen. Diese Quellen blieben jedoch für den Leser «gänzlich unkonkret und nebulös», rügt der Presserat. «Zudem hätte der Autor erläutern müssen, weshalb er anonyme Quellen für glaubwürdiger hält als die zitierten offiziellen.» Denn alle zitierten Aussagen widerlegten den angeblichen Sachverhalt. Auch die leicht zugängliche, offizielle Kriminalitätsstatistik stütze die Behauptungen nicht.
Trotzdem erwecke der Autor im Titel und in weiteren Paragrafen den Eindruck, dass Asylbewerber in der geschilderten Art und in bedeutendem Umfang Ladendiebstähle begehen würden. Die «unhinterfragten, tatsachenwidrigen und pauschalen Behauptungen» über Asylbewerber verletzen zudem gemäss Presserat das Diskriminierungsverbot.