Tempo 30, neue Titel und E-Lieferwagen: Das ändert sich ab Oktober in der Schweiz | Südostschweiz
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Tempo 30, neue Titel und E-Lieferwagen: Das ändert sich ab Oktober in der Schweiz
Ab dem 1. Oktober gelten in der Schweiz mehrere neue Regeln. Sie betreffen Tempo 30, Berufsabschlüsse, Unternehmen, E-Lieferwagen und den Handel mit Kosovo.
Mit dem Beginn des Oktobers treten in der Schweiz mehrere neue Gesetze und Verordnungen in Kraft. Für zahlreiche Berufsleute gibt es neue Titelzusätze, Unternehmen müssen ihre tatsächlichen Eigentümer offenlegen, und für Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen gelten strengere Voraussetzungen.
Viele Berufsleute dürfen einen neuen Titel tragen
Wer eine höhere Berufsbildung abgeschlossen hat, darf ab Oktober einen zusätzlichen englischen Titel verwenden. Eingeführt werden die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master».
Den Titelzusatz «Professional Bachelor» dürfen Absolventinnen und Absolventen einer eidgenössischen Berufsprüfung sowie einer höheren Fachschule verwenden. Der «Professional Master» ist für Personen mit einer eidgenössischen höheren Fachprüfung vorgesehen.
Die Neuerung gilt nicht nur für künftige Absolventinnen und Absolventen. Auch Personen, die ihren Abschluss bereits vor Jahren erworben haben, dürfen den entsprechenden Zusatz ab dem 1. Oktober zusammen mit ihrem geschützten Berufstitel führen.
Bei neuen Abschlüssen soll der Titelzusatz künftig direkt auf dem Fachausweis oder Diplom erscheinen. Die neuen Bezeichnungen sollen Schweizer Berufsabschlüsse insbesondere auf dem internationalen Arbeitsmarkt verständlicher und sichtbarer machen.
Wichtig: Die Zusätze ersetzen den bisherigen geschützten Berufstitel nicht, sondern werden gemeinsam mit diesem geführt.
Für Tempo 30 auf Hauptachsen gelten strengere Vorgaben
Wer auf einer verkehrsorientierten Strasse Tempo 30 einführen möchte, muss künftig eine zusätzliche Voraussetzung erfüllen. In einem Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die Temporeduktion keinen unerwünschten Ausweichverkehr in Wohnquartiere verursacht.
Als verkehrsorientiert gelten Strassen, die hauptsächlich dem Motorfahrzeugverkehr und dem übergeordneten Verkehrsnetz dienen. Dazu gehören insbesondere wichtige Haupt- und Durchgangsachsen.
Tempo 30 wird damit auf solchen Strassen nicht grundsätzlich verboten. Kantone und Gemeinden müssen mögliche Folgen für benachbarte Quartiere aber genauer untersuchen und dokumentieren.
Für siedlungsorientierte Strassen ändert sich nichts. Auf Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen kann Tempo 30 weiterhin ohne ein entsprechendes Gutachten angeordnet werden.
E-Lieferwagen dürfen auf der Autobahn schneller fahren
Für bestimmte elektrische Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 Tonnen gelten ab Oktober dieselben Verkehrsregeln wie für herkömmliche Lieferwagen bis 3,5 Tonnen.
Voraussetzung ist, dass das zusätzliche Gewicht ausschliesslich durch die emissionsfreie Antriebstechnik – beispielsweise die Batterie – verursacht wird.
Solche E-Lieferwagen dürfen künftig auf Schweizer Autobahnen mit bis zu 120 Kilometern pro Stunde fahren. Bislang galten sie wegen ihres Gewichts teilweise als schwere Motorwagen und mussten sich an eine Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde halten.
Auch das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für die betroffenen Fahrzeuge künftig nicht mehr. Im Schweizer Binnenverkehr entfällt ausserdem die Fahrtschreiberpflicht. Die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Chauffeurverordnung finden auf diese Fahrzeuge nicht mehr Anwendung.
Unternehmen müssen ihre tatsächlichen Eigentümer melden
Am 1. Oktober nimmt zudem das neue Schweizer Transparenzregister seinen regulären Betrieb auf. Die Mehrheit der Unternehmen nach Schweizer Recht muss künftig melden, welche natürlichen Personen das Unternehmen tatsächlich kontrollieren.
Betroffen sind unter anderem Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Gemeldet werden müssen die sogenannten wirtschaftlich berechtigten Personen – beispielsweise Personen, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung oder ihrer Stimmrechte die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben.
Ausgenommen sind unter anderem Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Stiftungen, Vereine sowie bestimmte börsenkotierte oder staatlich kontrollierte Unternehmen.
Unternehmen müssen ihre Angaben selbstständig erfassen, überprüfen und aktuell halten. Sie müssen allerdings nicht zwingend bereits am 1. Oktober eingetragen sein: Mit dem Inkrafttreten beginnen unterschiedliche gesetzliche Übergangsfristen zu laufen.
Gleichzeitig gelten neue Sorgfaltspflichten für bestimmte risikobehaftete Beratungstätigkeiten. Davon können beispielsweise Anwälte und Notare betroffen sein, wenn sie bei bestimmten Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken.
Freihandelsabkommen mit Kosovo tritt in Kraft
Ebenfalls zum 1. Oktober tritt das Freihandelsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA und Kosovo in Kraft. Zur EFTA gehören neben der Schweiz auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Das Abkommen soll Zollhürden abbauen und Schweizer Unternehmen den Zugang zum kosovarischen Markt erleichtern. Für die heutigen Schweizer Exporte nach Kosovo soll grundsätzlich Zollfreiheit gelten. Für einzelne Waren sind Übergangsfristen vorgesehen.
Das Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Kosovo belief sich im Jahr 2025 auf rund 175 Millionen Franken. Neben dem Warenhandel enthält das Abkommen auch Bestimmungen zu Dienstleistungen, geistigem Eigentum, Wettbewerb und nachhaltiger Entwicklung.