Krankenkassen-Wechsel: Diese Kündigungsfalle sollten Schweizer im Herbst kennen
Das Thema Krankenkassenprämien und Spitalzahlungen beschäftigt Schweizer Verbraucher im Herbst regelmässig. Während die obligatorische Grundversicherung problemlos bis Ende November gewechselt werden kann, gilt bei der freiwilligen Zusatzversicherung eine strikte Frist bis zum 30. September.
Die 30.-September-Frist: Warum die Uhr für die Zusatzversicherung tickt
Die freiwilligen Zusatzversicherungen unterstehen in der Schweiz dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Gegensatz zur obligatorischen Grundversicherung gilt hier standardmässig eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahres – das Kündigungsschreiben muss also spätestens am letzten Arbeitstag im September physisch bei der Krankenkasse eingetroffen sein.
Verbraucherschützer mahnen hier zur absoluten Vorsicht: Da bei Zusatzversicherungen Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Kassen Anträge aufgrund von Alter, Vorerkrankungen oder dem Gesundheitszustand ablehnen. Kündigen Sie Ihre bestehende Zusatzversicherung deshalb niemals, bevor Sie die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegen haben!
Erhöht eine Krankenkasse die VVG-Prämien für das Folgejahr, gewähren fast alle Kassen ein Sonderkündigungsrecht. Sie haben dann nach Erhalt der neuen Police meist 25 bis 30 Tage Zeit, um die Zusatzversicherung auf das Ende des Jahres aufzulösen, selbst wenn mehrjährige Vertragslaufzeiten vereinbart wurden.
Die obligatorische Grundversicherung: Der Stichtag am 30. November
Die obligatorische Grundversicherung (KVG) ist streng reguliert. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gibt die neuen Prämien traditionell Ende September bekannt, woraufhin die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten bis spätestens schriftlich über die neuen Prämien zu informieren.
