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Panorama

Krankenkassen-Wechsel 2026: Dieser Kündigungsfehler im September wird richtig teuer

Wer bei den Schweizer Krankenkassen sparen will, muss die strikte Frist bis zum 30. September einhalten. Bei der Zusatzversicherung droht ansonsten eine teure Falle im Krankheitsfall.
Nikola Brankovic

Das Thema Krankenkassenprämien und Spitalzahlungen beschäftigt Schweizer Verbraucher im Herbst regelmässig. Während die obligatorische Grundversicherung problemlos bis Ende November gewechselt werden kann, gilt bei der freiwilligen Zusatzversicherung eine strikte Frist bis zum 30. September.

Die 30.-September-Frist: Warum die Uhr für die Zusatzversicherung tickt

Die freiwilligen Zusatzversicherungen unterstehen in der Schweiz dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Gegensatz zur obligatorischen Grundversicherung gilt hier standardmässig eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahres – das Kündigungsschreiben muss also spätestens am letzten Arbeitstag im September physisch bei der Krankenkasse eingetroffen sein.

Verbraucherschützer mahnen hier zur absoluten Vorsicht: Da bei Zusatzversicherungen Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Kassen Anträge aufgrund von Alter, Vorerkrankungen oder dem Gesundheitszustand ablehnen. Kündigen Sie Ihre bestehende Zusatzversicherung deshalb niemals, bevor Sie die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegen haben!

Erhöht eine Krankenkasse die VVG-Prämien für das Folgejahr, gewähren fast alle Kassen ein Sonderkündigungsrecht. Sie haben dann nach Erhalt der neuen Police meist 25 bis 30 Tage Zeit, um die Zusatzversicherung auf das Ende des Jahres aufzulösen, selbst wenn mehrjährige Vertragslaufzeiten vereinbart wurden.

Die obligatorische Grundversicherung: Der Stichtag am 30. November

Die obligatorische Grundversicherung (KVG) ist streng reguliert. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gibt die neuen Prämien traditionell Ende September bekannt, woraufhin die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten bis spätestens 31. Oktober schriftlich über die neuen Prämien zu informieren.

Für die ordentliche Kündigung gilt eine gesetzliche Frist von einem Monat. Das Kündigungsschreiben muss somit spätestens am letzten Arbeitstag im November (30. November) während der regulären Öffnungszeiten bei der bisherigen Kasse eingegangen sein. Der Poststempel spielt keine Rolle – entscheidend ist das physische Eintreffen.

Da alle Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet sind, jeden Versicherten vorbehaltlos in die Grundversicherung aufzunehmen, besteht kein Risiko einer Versicherungslücke. Ihre alte Kasse entlässt Sie jedoch erst, wenn die Bestätigung der neuen Kasse vorliegt und sämtliche offenen Rechnungen (Prämien, Selbstbehalte) bis zum 31. Dezember beglichen sind.

Sonderregeln für Franchise-Sparer und unterjährige Wechsel

Für die Mehrheit der Versicherten in alternativen Versicherungsmodellen (HMO, Hausarzt- oder Telmed-Modelle) ist der Wechsel ausschliesslich per 1. Januar möglich.

Wer jedoch in der ordentlichen Grundversicherung (Standard-Modell mit freier Arztwahl) versichert ist und die tiefste Franchise (300 Franken bei Erwachsenen, 0 Franken bei Kindern) gewählt hat, profitiert von einem aussergewöhnlichen Kündigungsrecht: Diese Police kann mit einer Frist von drei Monaten auf den 30. Juni gekündigt werden – das Schreiben muss folglich bis zum 31. März bei der Kasse eingetroffen sein.

Sollte eine Kasse die Prämien unter dem Jahr anpassen müssen, greift zudem ein sofortiges Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat ab Ankündigung der Erhöhung.

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