Krank in den Herbstferien? Diese Ferientage müssen nicht verloren gehen
Wer während der Ferien ernsthaft erkrankt oder verunfallt, kann die betroffenen Ferientage zurückerhalten. Eine einfache Erkältung reicht dafür jedoch nicht immer aus.
Die Herbstferien sollen der Erholung dienen. Doch was passiert, wenn man ausgerechnet während der freien Tage krank wird oder einen Unfall erleidet? In der Schweiz gilt grundsätzlich: Verhindert eine Krankheit oder ein Unfall die Erholung, gelten die betroffenen Tage nicht als bezogene Ferien. Arbeitnehmende können sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Krankheit allein reicht nicht immer aus
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hält fest, dass ein Anspruch auf Nachgewährung besteht, wenn der Erholungszweck der Ferien durch eine Krankheit oder einen Unfall vereitelt wird.
Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit sind dabei nicht dasselbe. Eine Person kann wegen ihrer Beschwerden möglicherweise nicht arbeiten, sich während der Ferien aber trotzdem erholen.
Umgekehrt ist entscheidend, ob die Krankheit die Ferien so stark beeinträchtigt, dass Erholung praktisch nicht mehr möglich ist. Das kann beispielsweise bei Bettlägerigkeit, einem Spitalaufenthalt, starken Schmerzen oder regelmässig notwendigen medizinischen Behandlungen der Fall sein.
Eine leichte Erkältung, ein vorübergehendes Unwohlsein, ein kleiner Sonnenbrand oder eine geringfügige Verletzung reichen dagegen in der Regel nicht aus. Letztlich muss jeder Fall anhand der konkreten Beschwerden beurteilt werden.
Das Arztzeugnis sollte die Ferienunfähigkeit bestätigen
Wer Ferientage zurückfordern möchte, muss die Ferienunfähigkeit belegen können. Dafür sollte bereits am Ferienort eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden.
Krank in den Herbstferien? Diese Ferientage müssen nicht verloren gehen | Südostschweiz
Ein gewöhnliches Zeugnis, das lediglich eine Arbeitsunfähigkeit festhält, kann unter Umständen nicht genügen. Idealerweise bestätigt das Dokument ausdrücklich, dass die betroffene Person während eines bestimmten Zeitraums ferienunfähig war.
Denn ein Arztzeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit beweist nicht automatisch, dass auch der Erholungszweck der Ferien vereitelt wurde. Der Kanton Zürich weist in seinen personalrechtlichen Informationen ausdrücklich auf diese Unterscheidung hin.
Eine Diagnose muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Aus dem Zeugnis sollten aber Beginn, Dauer und Umfang der Einschränkung hervorgehen.
Bei einem im Ausland ausgestellten Dokument kann der Arbeitgeber eine verständliche oder beglaubigte Übersetzung verlangen. Problematisch sind rückwirkende Zeugnisse, die erst nach der Rückkehr in die Schweiz ausgestellt werden.
Arbeitgeber möglichst sofort informieren
Betroffene sollten nicht warten, bis die Ferien beendet sind. Der Arbeitgeber sollte möglichst umgehend schriftlich über die Erkrankung oder den Unfall informiert werden.
Dabei empfiehlt es sich, auch anzugeben, seit wann die Beschwerden bestehen und dass ein Arztzeugnis eingeholt wurde. Das Dokument sollte anschliessend so schnell wie möglich eingereicht werden.
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis verlangen, auch wenn im normalen Arbeitsalltag laut Vertrag erst ab dem dritten oder vierten Tag eines erforderlich wäre. Die Beweispflicht liegt grundsätzlich bei der arbeitnehmenden Person.
Wer die Erkrankung erst Wochen später meldet oder lediglich ein rückwirkendes Zeugnis vorlegt, riskiert, dass die Ferienunfähigkeit nicht anerkannt wird.
Die Ferien dürfen nicht einfach verlängert werden
Wer drei Tage lang ferienunfähig war, darf deshalb nicht automatisch drei Tage später zur Arbeit zurückkehren.
Die verlorenen Ferientage werden dem Ferienguthaben wieder gutgeschrieben. Wann sie nachgeholt werden können, muss jedoch erneut mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Nach Schweizer Arbeitsrecht bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er muss dabei auf die Wünsche der Beschäftigten Rücksicht nehmen, soweit diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.
Eine eigenmächtige Verlängerung der laufenden Ferien kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Was gilt, wenn die Krankheit schon vor den Ferien beginnt?
Steht bereits vor dem geplanten Ferienbeginn fest, dass eine Person ferienunfähig ist, kann sie grundsätzlich eine Verschiebung der Ferien verlangen.
Auch hier ist nicht allein entscheidend, ob die Person arbeiten könnte. Massgeblich ist, ob die geplanten Ferien ihren Erholungszweck noch erfüllen können.
Ist jemand beispielsweise nur für eine bestimmte berufliche Tätigkeit eingeschränkt, kann eine Ferienreise weiterhin möglich sein. Bei einer schweren Erkrankung, die Bettruhe oder eine intensive Behandlung erfordert, dürften Ferien dagegen kaum ihren Zweck erfüllen.
Diese fünf Schritte sind im Krankheitsfall wichtig
Wer in den Herbstferien ernsthaft erkrankt oder verunfallt, sollte folgendermassen vorgehen:
Den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren.
Am Ferienort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.
Im Zeugnis ausdrücklich die Ferienunfähigkeit und deren Dauer festhalten lassen.
Das Dokument zeitnah an den Arbeitgeber übermitteln.
Die laufenden Ferien nicht ohne Zustimmung eigenmächtig verlängern.
Die Regeln des SECO beziehen sich auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Für Angestellte von Bund, Kantonen, Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen können eigene Personalvorschriften gelten.