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Panorama

AHV-Rentenalter steigt 2027: Diese Frauen müssen länger auf ihre Rente warten

Für Frauen steigt das AHV-Referenzalter 2027 erneut. Betroffen ist diesmal der Jahrgang 1963. Für diese Frauen gelten aber besondere Zuschläge und Regeln beim Rentenvorbezug.
Nikola Brankovic
heute um 16:08 Uhr

Die schrittweise Erhöhung des AHV-Referenzalters für Frauen geht 2027 in die nächste Runde. Frauen des Jahrgangs 1963 erreichen das ordentliche Referenzalter mit 64 Jahren und neun Monaten. Das sind drei Monate später als Frauen des Jahrgangs 1962.

Diese Frauen sind von der Erhöhung 2027 betroffen

Für Frauen gelten je nach Geburtsjahr folgende Referenzalter:

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre und drei Monate
  • Jahrgang 1962: 64 Jahre und sechs Monate
  • Jahrgang 1963: 64 Jahre und neun Monate
  • Jahrgang 1964 oder jünger: 65 Jahre

Im Jahr 2027 betrifft der nächste Erhöhungsschritt damit Frauen, die 1963 geboren wurden. Je nach Geburtsmonat beginnt ihr Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente zwischen November 2027 und Oktober 2028.

Eine im Januar 1963 geborene Frau erreicht beispielsweise im Oktober 2027 das Referenzalter von 64 Jahren und neun Monaten. Ihr Rentenanspruch beginnt grundsätzlich im darauffolgenden Monat.

Die detaillierten Referenzalter und Übergangsregeln führt das Bundesamt für Sozialversicherungen zur Reform AHV 21 auf.

Eine frühere Pensionierung bleibt möglich

Frauen des Jahrgangs 1963 müssen nicht zwingend bis 64 Jahre und neun Monate erwerbstätig bleiben. Als Angehörige der Übergangsgeneration können sie ihre AHV-Rente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen.

Ein Vorbezug hat allerdings zur Folge, dass die monatliche Rente grundsätzlich lebenslang gekürzt wird. Für die Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten dabei günstigere Kürzungssätze als für jüngere Versicherte. Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt unter anderem vom durchschnittlichen Jahreseinkommen und vom Zeitpunkt des Vorbezugs ab.

Wer nur einen Teil der Rente benötigt, kann auch einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent vorbeziehen und den verbleibenden Teil später abrufen.

Wer wartet, kann einen lebenslangen Zuschlag erhalten

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur sogenannten Übergangsgeneration. Wenn sie ihre AHV-Rente nicht vorbeziehen, erhalten sie grundsätzlich einen lebenslangen Rentenzuschlag.

Die Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahr, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Für den Jahrgang 1963 liegt der vollständige Grundzuschlag je nach Einkommen zwischen 12.50 und 160 Franken im Monat. Bei Beitragslücken kann er tiefer ausfallen.

Der Zuschlag wird zusätzlich zur regulären AHV-Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der üblichen Begrenzung für Ehepaare und wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Die konkreten Beträge zeigt das offizielle Merkblatt zur Stabilisierung der AHV.

AHV-Rente rechtzeitig anmelden

Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Die Anmeldung sollte ungefähr drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn erfolgen.

Zuständig ist normalerweise die Ausgleichskasse, bei der zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden. Bezieht der Ehepartner bereits eine Altersrente, muss die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse eingereicht werden, die dessen Rente auszahlt.

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