Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Die Wahl beeinflusst, wie Vermögen bei Scheidung oder Tod behandelt wird. Welche Regelung passt, hängt von der Lebenssituation ab.
Wer heiratet, sagt nicht nur «Ja» zur Partnerin oder zum Partner. Man tritt auch in ein rechtliches Gefüge ein, das viele Bereiche des gemeinsamen Lebens ordnet: gegenseitige Unterstützung, Vertretung nach aussen, Verantwortung für Kinder, Vorsorge, Erbrecht und eben auch die vermögensrechtliche Seite der Ehe. Dieser Teil heisst Güterrecht.
Das klingt technisch, betrifft aber sehr praktische Fragen. Wem gehört welches Konto? Was gilt für Ersparnisse, Erbschaften oder ein Unternehmen? Und wer erhält was, wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod endet?
Viele Paare regeln dazu nichts. Dann gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das Gesetz liefert also eine Standardlösung. Ob sie passt, hängt von der Lebenssituation ab.
Errungenschaftsbeteiligung: Der gesetzliche Normalfall
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der Güterstand der meisten Ehepaare. Ihr Grundgedanke ist einfach: Was jemand in die Ehe mitbringt oder geschenkt oder geerbt erhält, bleibt grundsätzlich bei dieser Person. Was während der Ehe erarbeitet und angespart wird, soll am Ende grundsätzlich beiden zugutekommen.
Juristisch unterscheidet das Gesetz bei jedem Ehegatten zwischen Eigengut und Errungenschaft (Art. 196 ZGB). Zum Eigengut gehören insbesondere persönliche Gegenstände, voreheliches Vermögen sowie Vermögen, das später durch Erbschaft oder sonst unentgeltlich zufällt (Art. 198 ZGB). Zur Errungenschaft gehört vor allem, was während der Ehe entgeltlich erworben wird, namentlich Arbeitserwerb, Vorsorge- und Sozialversicherungsleistungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Erträge des Eigenguts und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 1 und 2 ZGB).
Am Ende des Güterstands, etwa bei Scheidung oder Tod, wird abgerechnet. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). In Alltagssprache: Der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs wird im Ergebnis hälftig geteilt.
Dieses Modell ist für viele Paare fair. Es anerkennt, dass eine Ehe meist ein gemeinsames Projekt ist. Vielleicht verdient eine Person mehr, während die andere Kinder betreut, den Haushalt organisiert oder beruflich zurücksteckt. Die Errungenschaftsbeteiligung bildet diese gemeinsame Lebensleistung ab, ohne dass von Anfang an alles Vermögen vermischt wird.
Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung: Der massgeschneiderte Standard
Die Errungenschaftsbeteiligung muss nicht unverändert bleiben. Ehegatten können sie durch Ehevertrag anpassen. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Er muss öffentlich beurkundet und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Ein privates Schreiben genügt also nicht.
Eine wichtige Gestaltung betrifft die Beteiligung am Vorschlag. Ehegatten können durch Ehevertrag eine andere Beteiligung vereinbaren (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Das ist vor allem für die Nachlassplanung interessant, weil der überlebende Ehegatte stärker begünstigt werden kann. Grenzen bestehen aber bei nichtgemeinsamen Kindern. Deren Pflichtteilsansprüche dürfen nicht beeinträchtigt werden (Art. 216 Abs. 3 ZGB).
Auch beim Eigengut gibt es Spielraum. Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, können durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden (Art. 199 Abs. 1 ZGB). Zudem können Ehegatten vereinbaren, dass Erträge aus Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 Abs. 2 ZGB). Das kann etwa bei Unternehmen, Liegenschaften oder Wertschriften wichtig sein.
Gütertrennung: Für die gegenseitig Unabhängigen
Wer vermögensrechtlich möglichst unabhängig bleiben möchte, wird oft die Gütertrennung prüfen. Bei diesem Güterstand verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und verfügt darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 247 ZGB). Eine güterrechtliche Beteiligung am Vorschlag des anderen gibt es nicht.
Das kann sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten wirtschaftlich eigenständig sind, grössere Vermögen besitzen, unternehmerische Risiken trennen möchten oder in einer späteren Lebensphase heiraten. Gütertrennung schafft Klarheit. Sie bedeutet: Dein Vermögen bleibt dein Vermögen, mein Vermögen bleibt mein Vermögen.
Ganz ohne praktische Tücken ist sie aber nicht. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert gehöre einem Ehegatten allein, muss dies beweisen (Art. 248 Abs. 1 ZGB). Gelingt dieser Beweis nicht, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 Abs. 2 ZGB). Auch bei Gütertrennung lohnt sich daher eine saubere Dokumentation.
Gütergemeinschaft: Für die Unzertrennlichen
Die Gütergemeinschaft geht vermögensrechtlich am weitesten. Sie umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 221 ZGB). Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft werden Vermögen und Einkünfte grundsätzlich zu einem Gesamtgut vereinigt, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Dieses Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB).
Bildlich gesprochen: Vieles kommt in einen gemeinsamen Topf. Besonders interessant kann die Gütergemeinschaft bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten sein. Wird sie durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, steht grundsätzlich jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtguts zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Durch Ehevertrag kann aber eine andere Teilung vereinbart werden (Art. 241 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen bleiben geschützt (Art. 241 Abs. 3 ZGB).
Bei Scheidung ist die Wirkung geringer. Dann nimmt jeder Ehegatte aus dem Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Das übrige Gesamtgut fällt beiden je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 2 ZGB). Die Gütergemeinschaft eignet sich deshalb vor allem für Paare, die sich im Todesfall besonders stark absichern möchten.
Und was passt nun zu uns?
Die richtige Wahl hängt nicht vom romantischen Ideal ab, sondern vom konkreten Leben. Wer ohne grosse Sonderthemen heiratet, ist mit der Errungenschaftsbeteiligung oft gut bedient. Wer ein Unternehmen führt, grössere Vermögenswerte besitzt, mit Erbschaften rechnet oder Kinder aus früheren Beziehungen hat, sollte genauer hinschauen. Häufig genügt dann eine gezielte Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung.
Wer klare wirtschaftliche Unabhängigkeit will, findet in der Gütertrennung ein passendes Modell. Wer den Ehepartner oder die Ehepartnerin im Todesfall besonders stark absichern möchte, sollte die Gütergemeinschaft prüfen.
Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum. Richtig verstanden ist er ein Gespräch über Fairness, Verantwortung und Vorsorge. Man regelt nicht die Liebe. Man regelt nur, was gelten soll, wenn das Leben anders verläuft als geplant.
Bündner Vorsorgetag 2026
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Kunz Schmid anlässlich des Bündner Vorsorgetags, der am 6. November 2026 im Medienhaus Chur stattfindet.