Ehe ohne Trauschein – Brauchen wir einen Konkubinatsvertrag?
Was passiert bei Trennung, Krankheit oder Todesfall? Klare Absprachen zu Vermögen, Wohnen und Vorsorge geben unverheirateten Paaren Sicherheit und helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
Sie haben sich für die Lebensgemeinschaft (Konkubinat) entschieden und fragen sich nun, was Sie untereinander regeln sollen? Zu Recht; denn das Konkubinat ist kein gesetzliches Institut, sondern ein vertragliches Regelwerk, das damit nicht auf alle Fragen des Lebens eine Antwort weiss. Nähern Sie sich deshalb dem Thema mit folgenden Fragen:
Wie abhängig sind wir beide wirtschaftlich voreinander?
Wie bleibe ich zurück, wenn Tod oder Zurechnungsunfähigkeit eintreten?
Was geschieht im Falle einer Trennung?
Welche Erwartungen an unser Zusammenleben sind anzusprechen?
Ein Konkubinatsvertrag sollte vor allem dort Klarheit schaffen, wo das Gesetz bewusst keine eheähnliche Auffangordnung bereitstellt. Die wichtigsten Punkte sind deshalb nicht romantischer, sondern wirtschaftlicher und organisatorischer Natur.
1. Risiko Tod
Sollten Sie bei Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin in wirtschaftliche Not geraten, dann ist bedeutsam, dass Sie in einer Verfügung von Todes wegen regeln, was Sie konkret erhalten. Ohne erbrechtlichen Anordnungen erhalten Sie nicht nur nichts, sondern bleiben auch mit den gesetzlichen Erben Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zurück, die sich vielleicht plötzlich in Ihrer Wohnung nach Sachwerten der Verstorbenen umsehen wollen.
Zu empfehlen ist ein Erbvertrag, der eine verbindliche Vertrauensgrundlage schafft, die nur gemeinsam geändert werden kann. Das gilt besonders, wenn Nachkommen vorhanden sind oder Patchwork-Konstellationen bestehen.
2. Risiko Zurechnungsunfähigkeit
Wird Ihr Lebenspartner zurechnungsunfähig, so stehen Ihnen kraft Gesetz in der Personensorge Vertretungsrechte zu (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). In der Vermögenssorge ist dies aber nicht so und Sie haben ohne Vorsorgeauftrag keinen Zugriff auf das Vermögen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Hierfür wird die Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand einsetzen. Mit einem Vorsorgeauftrag (eventuell kombiniert mit einer Patientenverfügung) setzen sich Konkubinatspaare regelmässig als Beauftragte ein und sorgen dafür, dass Ihr Lieblingsmensch für Sie sorgt, wenn Sie dazu nicht mehr selber in der Lage sind.
3. Versicherungsschutz
Die Versicherungen, insbesondere das in der Pensionskasse gebundene Vermögen, haben grosse Bedeutung erlangt, weil dort Sparanteile geschaffen werden. Es ist aber wichtig, sich über die konkrete reglementarische Begünstigungsordnung zu orientieren. Wer davon abweichen will, muss unbedingt diejenige Form beachten, welche seine Pensionskasse oder seine Säule 3a-Versicherung verlangt (teils besteht Formularzwang). Mögliche Versicherungslücken bei Tod, Invalidität oder Krankheit sind zu diskutieren und, wenn möglich, zu schliessen.
4. Risiko Trennung
Der Konkubinatsvertrag sollte eine Trennungsordnung enthalten. Dazu gehören Kündigungsfristen für die interne Auflösung, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, Aufteilung von Gegenständen, Abrechnung gemeinsamer Konten, Ausgleich von Sparvorteilen, Rückzahlung von Darlehen, Umgang mit offenen Rechnungen und gegebenenfalls eine befristete Übergangszahlung. Gerade diese Bestimmungen sind praktisch besonders wertvoll, weil sie in einer emotional belasteten Situation einen Fahrplan geben.
5. Wirtschaftliche Grundordnung für das Zusammenleben
Dazu gehört, ob die Partner grundsätzlich getrennte Vermögen behalten oder ob bestimmte Vermögenswerte gemeinsam gehalten werden. Sinnvoll ist auch eine Inventarliste grösserer Gegenstände, etwa Möbel, Fahrzeuge, Kunst, Elektronik, Haustiere oder gemeinsam finanzierte Investitionen. Gerade bei Gegenständen, die einer bezahlt, aber beide nutzen, sollte festgehalten werden, ob es sich um Alleineigentum, Miteigentum, ein Darlehen, eine Schenkung oder einen blossen Nutzungsbeitrag handelt.
6. Regelung der laufenden Kosten
Der Vertrag sollte sagen, wer Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Versicherungen, Lebensmittel, Ferien, Kinderkosten und sonstige Haushaltsausgaben trägt. Dabei kann man eine hälftige Tragung, eine Aufteilung nach Einkommen oder konkrete Pauschalbeiträge vereinbaren. Wichtig ist auch, ob Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto endgültige Beiträge an den Haushalt sind oder ob später eine Abrechnung erfolgen soll.
7. Unbezahlte Arbeit sichtbar machen
Wenn ein Partner Erwerbsarbeit zugunsten der Gemeinschaft reduziert, etwa Kinder betreut, den Haushalt führt oder im Betrieb des anderen mitarbeitet, sollte der Vertrag festhalten, ob und wie diese Beiträge ausgeglichen werden. Möglich sind etwa laufende Ausgleichszahlungen, Vorsorgebeiträge, eine Beteiligung an Ersparnissen oder eine Regelung für den Trennungsfall. Ohne Regelung ist später oft unklar, ob solche Leistungen rechtlich abgegolten werden sollen oder ob sie als Beitrag an die Lebensgemeinschaft verstanden wurden.
8. Gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder
Der Vertrag kann festhalten, wie die Eltern die Betreuung im Alltag organisieren, wie Kinderkosten getragen werden, wie Erwerbsreduktionen ausgeglichen werden und welche Grundsätze bei einer Trennung gelten sollen. Kindesunterhalt, Obhut und Betreuungsregelungen müssen aber immer auf das Kindswohl abgestimmt sein und können je nach Situation behördlich oder gerichtlich überprüft werden. Auch inwieweit gegenüber nicht gemeinsamen Kindern Unterstützung vereinbart werden soll, ist anzusprechen und gegebenenfalls zu regeln.
9. Wohnen
Bei einer Mietwohnung sollte festgehalten werden, wer Vertragspartei gegenüber dem Vermieter ist, wer intern welchen Anteil bezahlt und was bei einer Trennung gelten soll. Bei Wohneigentum sollte geregelt werden, wer Eigentümer ist, wer Eigenmittel eingebracht hat, wie Hypothekarzinsen, Amortisationen und Renovationen getragen werden und ob bei Trennung ein Ausgleichsanspruch entsteht. Besonders konfliktträchtig sind Investitionen eines Partners in eine Liegenschaft, die dem anderen allein gehört.
10. Änderungs- und Beendigungsregeln
Sinnvoll sind Schriftform für Änderungen, eine periodische Überprüfung bei Geburt eines Kindes, Erwerb von Wohneigentum, Krankheit, Erwerbsreduktion oder grösseren Vermögensverschiebungen sowie eine klare Regelung, ab wann der Vertrag gilt und wann einzelne Pflichten enden.
Ein Konkubinatsvertrag kann nicht alles abschliessend regeln. Er ersetzt insbesondere keine formgültige erbrechtliche Verfügung, keinen Vorsorgeauftrag, keine Patientenverfügung und keine gegenüber der Pensionskasse wirksame Begünstigungserklärung. Bei gemeinsamen Kindern bleiben Kindeswohl und gesetzliche Unterhaltspflichten massgebend. Ein guter Konkubinatsvertrag regelt vor allem Geld, Wohnen, Eigentum, Schulden, unbezahlte Arbeit, Trennung, Kinder und Vorsorgekoordination und wird von einem Erbvertrag und einem Vorsorgeauftrag mit Patientenverfügung flankiert.
Bündner Vorsorgetag 2026
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Kunz Schmid anlässlich des Bündner Vorsorgetags, der am 6. November 2026 im Medienhaus Chur stattfindet.