Zürcher Gericht verweigert Leichenschänder die Haftentlassung
Ein heute 41-jähriger Schweizer ist mit seinem Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gescheitert. Der Mann tötete 2016 in Zürich eine Mitbewohnerin und verging sich an ihrer Leiche.
Der Mann hatte nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner 13-jährigen Freiheitsstrafe eine vorzeitige Entlassung beantragt, wie aus dem kürzlich publizierten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts hervorging. Das Gericht lehnte die Entlassung ab, der 41-Jährige bleibt im Gefängnis.
Das Gericht begründet die Ablehnung mit einer negativen Legalprognose. Es bestehe nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten. Da der Mann die angeordnete Therapie zeitweise selbst aussetzte und bisher keine Tataufarbeitung stattfand, sei das Rückfallrisiko nicht gemindert.
Die Verweigerung einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer ist im Schweizer Justizvollzug ein eher seltener Schritt. Gemäss Strafgesetzbuch stellt die Entlassung zu diesem Zeitpunkt die Regel dar, von der nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf.
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit ein höheres Gewicht beizumessen sei, wenn hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind. Da beim Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden könne, überwog das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Mannes.
Auffälliges Verhalten im Strafvollzug
Ein wesentlicher Grund für die harte Haltung der Justizbehörden ist das Verhalten des Mannes während seiner bisherigen Haftzeit. Berichte aus zwei Justizvollzugsanstalten zeichnen ein problematisches Bild. Der Insasse fiel wiederholt durch eine geringe Impulskontrolle, distanzloses Auftreten und Konflikte mit dem Personal sowie Mitgefangenen auf.
Es kam zu mehreren disziplinarischen Massnahmen. So soll der Mann seine Zelle demoliert, mit Exkrementen verunreinigt und sogar eine Überschwemmung verursacht haben. Zudem weigerte er sich, einer Arbeit nachzugehen. Die Behörden kamen zum Schluss, dass bei einer derart mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht erwartet werden könne, dass er sich in Freiheit an gerichtliche Weisungen halten würde.