Recht auf Baubewilligung erhalten – trotz Planungszone
von Thomas Hess, Rechtsanwalt und Notar, Präsident des HEV Graubünden
Die Grundlage für eine Planungszone findet sich in Art. 27 RPG und in der Folge in Art. 21 KRG, dem kantonalen Raumplanungsgesetz. Dieser lautet wie folgt: «Kommunale Planungszonen – Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung (...) in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden.»
Die Anfechtung einer Planungszone
Eine Planungszone stellt somit eine vorsorgliche, sichernde Massnahme dar und verschafft dem im Entstehen begriffenen Nutzungsplan eine gewisse Vorwirkung. Die Verhältnisse müssen sich seit dem Erlass der gültigen Zonenordnung geändert haben. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dürfen Planungszonen nicht länger in Kraft bleiben, als es eine zügig vorangetriebene Revision der ordentlichen Planung erfordert.
Grundsätzlich unverhältnismässig ist auch der Erlass einer Planungszone, die das ganze Baugebiet einer Gemeinde umfasst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Gemeindevorstand nur für die betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. Gemäss Art. 101 KRG kann der Erlass der Planungszone innert 30 Tagen seit öffentlicher Auflage bei der Regierung angefochten werden. Die Anfechtung einer Planungszone ist rechtlich also möglich, aber in der Praxis kaum erfolgreich – die Regierung schützt in der Regel unsere Gemeinden.