Die Nebenkosten im Mietvertrag
von Stephan Fliri, Immobilienbewirtschafter mit eidgenössischem Fachausweis und Leiter der Immobilienabteilung der Treuhand Center AG
Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistung der Vermieterschaft oder Drittpersonen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Die Mietpartei muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn dies mit der Verwaltung resp. Vermieterschaft besonders vereinbart wurde. Die Nebenkosten sind der Sammelbegriff für alle Heiz-, Warmwasseraufbereitungs- und übrigen Betriebskosten.
Welche Nebenkosten die Mietpartei übernehmen muss, wird im Mietvertrag vereinbart. Die genauen Kosten und wie diese zu belasten sind, wird auch durch verschiedene Bestimmungen im Mietrecht geregelt.
Akonto oder Pauschal?
Im Mietvertrag wird in der Regel eine Nettomiete zuzüglich Nebenkosten ausgewiesen. Diese können entweder Akonto oder Pauschal eingesetzt werden:
Bei Akontozahlungen bezahlt die Mietpartei einen monatlichen Betrag im Voraus an die Nebenkosten. Die Nebenkosten werden jährlich in einer detaillierten Abrechnung im Vergleich effektiver Kosten zu den geleisteten Akontozahlungen gegenübergestellt und können eine Nachforderung oder Rückzahlung für die Mietpartei ergeben.
Wird im Mietvertrag hingegen ein Pauschalbetrag für die Nebenkosten eingesetzt, erhält die Mietpartei keine Nebenkostenabrechnung resp. sind mit dieser Pauschale die Nebenkosten abgegolten.
Wenn keine Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt sind, wird gemäss Gesetz und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese mit dem Mietzins abgegolten resp. in der Nettomiete enthalten sind. Geht aus dem Mietvertrag nicht klar hervor, ob die Nebenkosten pauschal oder Akonto abgerechnet werden, so wird in der Praxis meist von Akontozahlungen ausgegangen, da es sich hierbei um die üblichere Methode handelt.