Wenn die Vermieterin/der Vermieter klingelt und Einlass begehrt
von Fabian Gloor, MLaw, gibt beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz Auskunft zu mietrechtlichen Fragen
Eva Rey steht grad unter der Dusche, als es an der Tür klingelt. Sichtlich genervt und nur spärlich mit einem Handtuch bedeckt, stolpert sie zur Wohnungstür. Vor der Tür steht Max Nötzli, ihr Vermieter. Er sei gerade in der Gegend gewesen und wolle nur rasch die Thermostate an den Radiatoren kontrollieren, erklärt er. Und fügt an: Als Vermieter habe er das Recht, «seine Wohnung» jederzeit zu besichtigen. Hat er das?
Zutritt gewähren… mit Ausnahmen
Nein. Als Mieterin hat Rey nämlich das ausschliessliche Gebrauchsrecht an der Wohnung. Sie kann bestimmen, wer ihre Wohnung betreten darf – und wer nicht. Allerdings darf sie ihrem Vermieter den Zutritt nicht für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses verwehren. Denn gemäss Artikel 257h OR sind Mieterinnen und Mieter verpflichtet, der Vermieterschaft Zutritt zur Wohnung zu gewähren, sofern dies entweder für den Unterhalt oder die Wiedervermietung der Wohnung nötig ist oder für den Verkauf der Liegenschaft. Was aber bedeutet das im Einzelnen?
Besichtigung zwecks Unterhalts
Die Besichtigung zwecks Unterhalt der Wohnung setzt keinen effektiven Schaden voraus, sondern kann auch periodisch durchgeführt wer-den. Nötzli kann also regelmässig vorbeischauen, um beispielsweise die Wände auf Feuchtigkeitsschäden hin zu überprüfen.
Allerdings darf er diese Kontrollbesuche nur in grösseren Zeitabständen – heisst: mit einem Abstand von ein bis zwei Jahren – durchführen. Die Besuche dürfen nicht schikanös sein und müssen zu einer angemessenen Uhrzeit stattfinden. «Wohnungsinspektionen» und «Kontrollbe-suche» muss sich Rey nicht bieten lassen.