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Schweiz und Welt

Wenn der Postbote nicht mehr klingelt

Wohnen Südostschweiz
23.03.2021, 11:04 Uhr
gestern um 12:16 Uhr

von Stéphanie Bartholdi, MLaw, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

Wer keinen normierten Briefkasten montiert und/oder den falschen Standort wählt, läuft Gefahr, dass ihm keine Post mehr zugestellt wird. Die Schweiz verfügt tatsächlich über Vorschriften und Regeln bezüglich des Standorts und des Masses der Briefkästen. Die besagten Normen finden sich im Postgesetz und der dazugehörenden Postverordnung.

Regeln zum Standort des Briefkastens

Zum einen enthalten Gesetz und Verordnung verbindliche Vorgaben zum Standort des Briefkastens. Diese betreffen vor allem Einfamilienhäuser, Doppel- und Reihen-Einfamilienhäuser. 
Ein Hauseigentümer muss also dafür besorgt sein, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze zur nächsten vom Pöstler benutzten Strasse liegt. Eigentümer von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern dürfen die Briefkästen am Haupteingang montieren. Die Briefkastenanlage muss aber frei zugänglich und von der Strasse her gut erreichbar sein (z. B. nicht hinter einer verschlossenen Türe). 

Was gilt für die Grösse und Material?

Zum anderen regeln die Vorgaben des Gesetzes die Grösse und das Material des Briefkastens. So muss ein solcher über ein Brieffach mit Einwurföffnung sowie ein Ablagefach (sprich Milchkasten) verfügen und den vorgeschriebenen Massen entsprechen. Die Post begründet die Praxis damit, dass so eine möglichst reibungslose und zeitsparende Postzustellung sichergestellt werden kann. 
Bei einer steigenden Anzahl von Briefkästen und gleichzeitig einer abnehmenden Zahl von Briefen, müssten die Kosten eng kalkuliert werden, argumentieren die Verantwortlichen. Wer sich nicht an Auflagen der Post halten will, muss damit rechnen, dass die Zustellung eingestellt wird.

Wer schlichtet im Streitfall?

Können sich Eigentümer und Post bezüglich des genauen Standorts oder auch des verlangten Briefkastenmodells nicht einigen, hat ein Hauseigentümer die Möglichkeit, sich an die Eidgenössische Postkommission Post Com zu wenden. Die Post Com beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit Briefkästen und Briefkastenanlagen.

Muss der Vorname an den Briefkasten?

Die Postverordnung legt weiter fest, dass ein Briefkasten mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift zu beschriften ist. Aus dieser Verordnung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zwingend der Vorname des Hauseigentümers ausgeschrieben werden muss. 
Je nach Situation und Zustellung kann der ausgeschriebene Vorname aber eine entscheidende Hilfe für den Postboten oder die Postbotin sein – und damit nicht zuletzt auch im Interesse der Postkunden liegen.
 

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