Wenn der Postbote nicht mehr klingelt
von Stéphanie Bartholdi, MLaw, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz
Wer keinen normierten Briefkasten montiert und/oder den falschen Standort wählt, läuft Gefahr, dass ihm keine Post mehr zugestellt wird. Die Schweiz verfügt tatsächlich über Vorschriften und Regeln bezüglich des Standorts und des Masses der Briefkästen. Die besagten Normen finden sich im Postgesetz und der dazugehörenden Postverordnung.
Regeln zum Standort des Briefkastens
Zum einen enthalten Gesetz und Verordnung verbindliche Vorgaben zum Standort des Briefkastens. Diese betreffen vor allem Einfamilienhäuser, Doppel- und Reihen-Einfamilienhäuser.
Ein Hauseigentümer muss also dafür besorgt sein, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze zur nächsten vom Pöstler benutzten Strasse liegt. Eigentümer von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern dürfen die Briefkästen am Haupteingang montieren. Die Briefkastenanlage muss aber frei zugänglich und von der Strasse her gut erreichbar sein (z. B. nicht hinter einer verschlossenen Türe).
Was gilt für die Grösse und Material?
Zum anderen regeln die Vorgaben des Gesetzes die Grösse und das Material des Briefkastens. So muss ein solcher über ein Brieffach mit Einwurföffnung sowie ein Ablagefach (sprich Milchkasten) verfügen und den vorgeschriebenen Massen entsprechen. Die Post begründet die Praxis damit, dass so eine möglichst reibungslose und zeitsparende Postzustellung sichergestellt werden kann.
Bei einer steigenden Anzahl von Briefkästen und gleichzeitig einer abnehmenden Zahl von Briefen, müssten die Kosten eng kalkuliert werden, argumentieren die Verantwortlichen. Wer sich nicht an Auflagen der Post halten will, muss damit rechnen, dass die Zustellung eingestellt wird.