Was tun bei saftigen Mietzinsaufschlägen?
von Fabian Gloor, MLaw, gibt beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz Auskunft zu mietrechtlichen Fragen
Hans Hölzel hat endlich eine neue für ihn passende Wohnung in Zürich gefunden. Die 2500 Franken Miete scheinen ihm allerdings etwas gar hoch zu sein. Beim Abschluss eines Mietvertrags ist der Mietzins grundsätzlich Verhandlungssache. Da jedoch Wohnungen ein knappes Gut sind, können Vermieter ihre Interessen besonders gut durchsetzen.
Während 30 Tagen anfechtbar
Damit Mietende dem Vermieter jedoch nicht schutzlos ausgeliefert sind, wurde der Artikel 270 OR geschaffen. Dieser erlaubt es Neumietern von Wohnungen und Geschäftsräumen grundsätzlich, den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anzufechten.
Damit die Schlichtungsbehörde sich der Sache annimmt, muss einer der folgenden Gründe gegeben sein. Erstens: Der Mietvertrag wurde vom Mieter aus einer persönlichen Notlage heraus unterschrieben. Zweiter Grund: es besteht Wohnungsknappheit oder drittens, der Mietzins wurde mit der Neuvermietung «erheblich» erhöht. Als «erheblich» gilt in der Praxis eine Erhöhung um mindestens zehn Prozent. Eine «persönliche Notlage» wäre beispielsweise eine Scheidung oder eine Trennung sowie eine bereits ausgesprochene oder drohende Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses. Wohnungsknappheit liegt dann vor, wenn die Leerstandsziffer weniger als 1,5 Prozent des lokalen Gesamtwohnungsbestands beträgt.
Frist nicht verpassen!
Hölzel hat den Mietvertrag bereits unterschrieben. Das heisst aber nicht, dass er ihn nun nicht mehr anfechten könnte. Denn auch wenn die Unterschrift unter dem Mietvertrag steht, bedeutet das noch nicht, dass der darin genannte Mietzins akzeptiert wird. Was Hölzel allerdings beachten muss, ist die 30-tägige Frist für die Anfechtung. Lässt er diese ungenutzt verstreichen, gilt der im Mietvertrag festgesetzte Mietzins als akzeptiert.