Was ist neu am teilrevidierten kantonalen Energiegesetz?
von Michael Casutt, Projektleiter Energieeffizienz beim Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Mit der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen im Gebäudebereich an den Stand der Technik angepasst. Die Teilrevision tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Neuinstallationen, Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen von gebäudetechnischen Anlagen, auch wenn diese Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind, müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Folgen für die Neubauten
Neubauten haben eine Energiebilanz nahe bei null aufzuweisen und müssen einen Anteil der benötigten elektrischen Energie selbst erzeugen – das heisst, mindestens zehn Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Die Leistung der Elektrizitätserzeugung ist bei 30 Kilowattpeak plafoniert. Ausgenommen sind Standorte mit einer geringen Sonneneinstrahlung.
Heizungsersatz in Gebäuden
Beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Wohnbauten gilt neu eine Meldepflicht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass mindestens zehn Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbarer Energie erzeugt oder eine Energiebedarfsreduktion von mindestens zehn Prozent erreicht wird. Der Nachweis kann mittels verschiedener Standardlösungen erbracht werden.
Ausgenommen von dieser Anforderung sind Bauten mit Baubewilligungsjahr ab 1992, Gebäude, welche die Geak-Gesamteffizienzklasse D erreichen oder nach Minergie zertifiziert sind.