Voraussetzungen für anpassbaren Wohnungsbau schaffen
von Urs Mugwyler, Fachstelle Hindernisfreies Bauen bei der Pro Infirmis Graubünden
Seit gut einem Jahr müssen auch im Kanton Graubünden Wohnungen im Sinne des hindernisfreien Bauens nach SIA 500 anpassbar gestaltet werden. Es hat sich gezeigt, dass die neuen Anforderungen von den Architekten grundsätzlich sehr gut beachtet werden. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass sie sich bereits im Vorfeld der Projektierung gut über die Neuerungen informieren und auch beraten lassen.
Ebenso gehen die gestellten Ansprüche an den modernen Wohnungsbau in dieselbe Richtung, unabhängig der Norm SIA 500. Bewohner und Wohnungskäufer wollen möglichst komfortabel wohnen, d. h., auch ohne Hindernisse zu ihrer Wohnung zu gelangen und sich darin frei bewegen zu können.
Lifteinbau auch im Nachhinein möglich
Bei Wohnbauten mit fünf bis acht Wohnungen ist mindestens ein Geschoss, im Normalfall das Erdgeschoss, so zu gestalten, dass es stufenlos erreicht werden kann. Der Zugang zu den übrigen Wohnungen muss anpassbar sein, d.h., der nachträgliche Einbau eines (Treppen-)Lifts muss möglich sein.
Der Einbau eines Aufzugs ist erst ab neun Wohnungen obligatorisch, obwohl ein solcher auch bei weniger Wohneinheiten kaum mehr wegzudenken ist.
Anpassbarer Wohnungsbau
Neben der Erschliessung haben die neuen Regelungen insbesondere Einfluss auf die Wohnungen selbst. Bei neuen Wohnhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind sämtliche Einheiten, unabhängig von ihrer Grösse, anpassbar zu gestalten. Anpassbar bedeutet aber nicht, dass alle Einheiten schon von Beginn an im Sinne der massgebenden Vorschriften erstellt und ausgestattet sein müssen. Vielmehr müssen die Wohnungen mit einem geringen Aufwand (maximal rund Fr. 10 000.–) so angepasst werden können, dass sie den gestellten Anforderungen entsprechen. Damit dies eingehalten werden kann, sind bereits in einem frühen Planungsstadium wichtige Punkte zu berücksichtigen, welche sich auf die bauliche Struktur des Hauses und der Wohnungen auswirken.