Verhalten wie man es sich von anderen wünscht
von Reto T. Annen , Sekretär des Hauseigentümerverbands HEV Chur Regio sowie Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Kornplatz, Chur
Der Frühling ist da und damit beginnt wieder vermehrt das Leben im Freien, im Garten, auf den Balkonen und den Terrassen. Dies ist oftmals Ausgang von Streitigkeiten unter Nachbarn.
Folglich stellen sich die Fragen, welche Immissionen zulässig sind und welche Regelungen gelten, die gewisse Immissionen und Störungen untersagen. Im Gesetz sind das nachbarschaftliche Zusammenwohnen und die diesbezüglich zulässigen Immissionen etwas knapp geregelt. Zentral ist Art. 684 ZGB, der unter dem Titel «Übermässige Einwirkungen» steht und regelt, dass übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu unterlassen sind.
Was heisst übermässig störend?
Diese Regelung ist sehr allgemein und weit gefasst. Das Gute daran ist, dass man sämtliche Fälle von Immissionen im Nachbarrecht unter dieser Bestimmung abhandeln kann. Schwieriger ist es dagegen, im Einzelfall abschätzen zu können, ab wann die Einwirkung die Grenze der Übermässigkeit erreicht. Wenn nun mit dem Frühling die Aktivitäten vermehrt ins Freie verlagert werden und man mit Freunden einen gemütlichen Abend draussen verbringen möchte oder über Mittag mit der Familie eine Grillade zubereitet werden soll, ist es im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen, ob dieses Verhalten für die Nachbarn übermässig störend ist.