Stockwerkeigentum: Rechte und Pflichten bei der Vermietung
von Renato Faoro, eidgenössisch diplomierter Betriebswirtschafter HF und Mitglied des Kaders bei Remax, Region Chur
Als Stockwerkeigentümer kann jemand frei entscheiden, ob er oder sie die eigene Wohnung selbst nutzen oder an einen Dritten vermieten will. Dies gilt jedoch nicht für die Flächen, die zum Gemeinschaftseigentum der Liegenschaft gehöen. Solche Flächen (z. B. Gartenanteil) dürfen nur mit der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer vermietet werden. Im Folgenden sind die Rechte und Pflichten zusammengefasst, die ein Stockwerkeigentümer bei der Vermietung seines Eigentums beachten muss.
Bei der Vermietung Regeln beachten
Der Kauf von Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a ff.) als sichere Kapitalanlage ist in den letzten Jahren für Investoren sehr attraktiv geworden. So ist es keine Seltenheit, dass ein Stockwerkeigentümer nach dem Kauf einer Wohnung diese nicht selbst nutzt, sondern diese an einen Dritten vermietet.
Bei der Vermietung muss der Vermieter jedoch bestimmte Regeln beachten, denn schliesslich darf er einem zukünftigen Mieter nur die Gebäudeanteile zur alleinigen Nutzung vermieten, die ihm auch wirklich gehören. Und auch bei der Übertragung von Rechten gibt es Grenzen.
Das Sonderrecht regelt die Nutzung
Ein Käufer wird durch den Kauf von Stockwerkeigentum zum Miteigentümer am Grundstück und den Bauteilen einer Liegenschaft. Durch das sogenannte Sonderrecht wird ihm zudem die exklusive Nutzung bestimmter Gebäudeteile (z. B. Wohnung, Kellerraum, Garage, Dachterrasse usw.) eingeräumt. Das heisst, diese Räume darf er frei nutzen, gestalten und verwalten. Die Gebäudeanteile ohne Sonderrecht gehören der Gemeinschaft (z. B. Garten, Fassade, Fenster, Lift usw.) und werden von dieser gemeinschaftlich genutzt und verwaltet. Die genaue Einteilung der einzelnen Gebäudeflächen ist als Stockwerkaufteilungsplan im Grundbuch hinterlegt.