Stimmabdrücke von Kunden: Postfinance muss Zustimmung einholen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Postfinance für die Erstellung von Stimmabdrücken eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einholen muss. Bereits erstellte Abdrücke sind bis Mitte Februar 2027 nachträglich zu genehmigen oder zu löschen.
Die frühere Praxis der Postfinance ist nicht datenschutzkonform, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil entschieden hat. Das Finanzunternehmen ging nach einer entsprechenden Information zu Beginn des Telefongesprächs von einer stillschweigenden Zustimmung aus, wenn die Kunden nicht aktiv wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass Stimmabdrücke als besonders schützenswerte biometrische Daten gelten. Sie ermöglichten eine Identifizierung einer Person.
Die Bearbeitung solcher Daten erfordert gemäss Datenschutzgesetz eine «ausdrückliche Einwilligung» der betroffenen Person. Allein dadurch, dass eine Person nach der Information weiterspreche, liege keine solche ausdrückliche Einwilligung vor. Diese sogenannte Opt-out-Lösung stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen bei der Erstellung des Stimmabdrucks gibt es laut Gericht nicht. Die von der Postfinance geltend gemachten Sicherheits- und Effizienzinteressen und Kosteneinsparungen von 720'000 Franken vermögen die Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfertigen.
Die Richter in St. Gallen betonten, dass der Schutz der Persönlichkeit und die Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen ein sehr hohes Gewicht haben, insbesondere bei der Bearbeitung sensitiver biometrischer Daten. Eine Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung werde mit grosser Zurückhaltung angenommen.