Sommerzeit ist Balkon- oder Sitzplatzzeit
von Urs Bearth, eidgenössisch diplomierter Immobilientreuhänder
Das Mietrecht enthält keine speziellen Regeln für die Balkon- oder Sitzplatznutzung. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Mietrechts, wonach der Mieter die Mietsache sorgfältig und vertragskonform gebrauchen muss und dabei auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen hat. Im Mietvertrag ist auf die Hausordnung zu verweisen. Der Vermieter hat ein legitimes Recht, die Nutzung des Balkons oder Sitzplatzes bis zu einem gewissen Grade zu regeln, dies im Interesse aller Mieter. Gewisse Regeln sind im Interesse der Sicherheit unerlässlich, gewisse Einschränkungen sollen verhindern, dass der optische Gesamteindruck der Liegenschaft beeinträchtigt wird.
Das OK des Eigentümers ist notwendig
Da der Mieter nicht Wohnungseigentümer ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei der Balkonnutzung nicht weitergehende Nutzungsrechte hat als ein Wohnungseigentümer.
So darf auch ein Wohnungseigentümer ohne Einwilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft weder den Balkon verglasen noch durch andere Veränderungen in einer Weise gestalten, welche die äussere Gestalt des Gebäudes beeinträchtigt. Dies gilt dementsprechend auch für die Mieter. Das Anbringen von Vorhängen, Sichtschutzwänden, Wäschetrocknungsvorrichtungen, Parabol-Antennen und anderen Gegenständen ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht erlaubt. Auch dürfen keine anderen Gegenstände (z. B. Kühlschränke) auf den Balkon gestellt werden, welche die Balkonbrüstung überragen oder von aussen sichtbar sind.