So wird die kantonale Covid-19-Verordnung im Glarnerland angepasst
Die vom Bundesrat am letzten Donnerstag beschlossenen Lockerungen der Covid-19-Massnahmen umfassen drei Stufen:
- In einer ersten Etappe können Spitäler ab dem 27. April sämtliche, auch nicht dringliche, Eingriffe vornehmen. Ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios können ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen – sofern der Schutz der Kunden und der Arbeitnehmer sichergestellt ist.
- Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen in einer zweiten Etappe am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen.
- Als dritter Schritt sollen dann am 8. Juni Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen.
Kinder können wieder in der Krippe betreut werden
Aufgrund dieser Lockerung der Massnahmen muss auch die kantonale COVID-19-Verordnung angepasst werden, wie der Glarner Regierungsrat am Dienstag in einer Mitteilung schreibt. Für die erste Etappe (per 27. April) seien deshalb die folgenden Änderungen vorzunehmen:
- Kinderkrippen können ihren regulären Betrieb weiterführen bzw. wieder aufnehmen. So kann gewährleistet werden, dass berufstätige Eltern ihrer Arbeit wieder nachgehen können, wenn deren Arbeitgeber ihren Betrieb wieder aufnehmen.
- Schutzkonzept nötig: In seiner neuen COVID-19-Verordnung schreibt der Bundesrat vor, dass sämtliche Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept zur Minimierung des Übertragungsrisikos erarbeiten müssen.Sollte kein solches Schutzkonzept vorhanden sein oder dieses nicht eingehalten werden, kann die zuständige kantonale Behörde einzelne Einrichtungen schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten. Die Kompetenz liegt dabei beim Departement Volkswirtschaft und Inneres.