Rauchender Mieter: Der Vermieter muss ihn tolerieren
von Tobias Brändli / selbstständiger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Regionalgerichts Landquart
Der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten darf in einer Hausordnung oder in einem Mietvertrag gewisse Regeln aufstellen. Alles ist indes nicht erlaubt. Die Persönlichkeitsrechte des Mieters setzen klare Grenzen. Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die Freiheit, für sich selbst zu entscheiden, ob man raucht oder nicht, gehört dazu.
Das Mietrecht selbst kennt einige Vorschriften darüber, wie der Mieter mit der gemieteten Wohnung umgehen muss. So hat er die gemietete Sache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR). Zudem hat er auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen (Art. 257f Abs. 2 OR). Daraus folgt aber nicht, dass der Vermieter dem Mieter alles verbieten dürfte.
Rauchen erlaubt – Folgen beim Auszug
Immer wieder unklar und zu Diskussionen Anlass gibt das Thema Rauchverbot in der Mietwohnung, nicht selten auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines Nachmieters. Ein generelles Rauchverbot in der Wohnung verstösst nach heutiger Rechtsauffassung gegen die Persönlichkeitsrechte von Mieterinnen und Mietern. Selbst wenn es bei den Schlichtungsbehörden immer wieder vorkommen mag, dass ein Rauchverbot als korrekte Vorschrift in einer Mietwohnung betrachtet wird, ist ein solches unzulässig. Jede Mieterin und jeder Mieter darf kraft seiner Persönlichkeit selbst entscheiden, ob sie oder er rauchen will oder nicht. Einzig allfällige Mitbewohner dürfen dadurch nicht gestört werden.