Nachbarrecht ermöglicht ein friedliches Miteinander
von Reto Nick, Geschäftsführer Hauseigentümerverband Graubünden
Ein eigentliches Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen sind zum Teil zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur und verteilen sich auf zahlreiche Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Die nachbarrechtlichen Regelungen des Bundes finden sich in Artikel 679 und 684ff des Zivilgesetzbuchs. Da diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen einzelner Grundeigentümer dienen, sind sie in der Regel dispositiver Natur und können durch eine Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden. Soll eine solche Parteivereinbarung auch für Rechtsnachfolger gelten, ist eine Dienstbarkeit zu errichten, die zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch bedarf. Im Kanton Graubünden findet sich das kantonale Nachbarrecht im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – Artikel 96ff.
Nebst den zivilrechtlichen Bestimmungen gibt es im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden zahlreiche nachbarrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Bau- und Abstandsvorschriften. Diese werden im Interesse der Allgemeinheit erlassen und sind somit grundsätzlich zwingender Natur.
Gegenseitige Rücksichtnahmepflicht
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen. Darunter zu verstehen sind Luftverunreinigungen, üble Gerüche, Lärm, Schall, Erschütterungen, Strahlung oder der Entzug von Besonnung und Tageslicht. (Art. 684 ZGB). Auch ideelle Einwirkungen, wie zum Beispiel der Betrieb eines Erotik-Etablissements, fallen unter diesen Punkt. Bei der Beurteilung, ob eine Einwirkung übermässig ist, kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Ein gewisses Mass an «Fremdeinwirkung» ist bei normaler Grundstücksnutzung unvermeidlich und muss hingenommen werden.