Lausanne richtet über Bäume in Bollingen
Finanziell ging der Schuss für das Ehepaar nach hinten los. Wegen einer Rechnung der Stadt Rapperswil-Jona von 680 Franken für die Räumung zweier gefallener Bäume rekurrierte es vor dem St. Galler Verwaltungsgericht. Als es dort eine Abfuhr gab, zog es den Entscheid ans Bundesgericht in Lausanne weiter. Auch dieses wies die Beschwerde ab, wie aus dem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli hervorgeht, das vor Kurzem publiziert wurde. Allein für das bundesgerichtliche Urteil kommen für die privaten Waldbesitzer nun zusätzliche 1200 Franken an Kosten dazu.
«Eigenmächtiges» Verhalten
Auslöser für den Rechtsstreit war ein Vorfall vom 28. Mai 2018. Damals räumte die Feuerwehr Rapperswil-Jona laut Urteilstext zwei «allem Anschein nach morsche Bäume» weg, die auf eine Strasse gefallen waren, die sich im Besitz der Stadt befindet. Laut Stadtpräsident Martin Stöckling handelt es sich um die Moosstrasse, die von Bollingen nach Wagen führt. «Wir wurden von der Polizei für diesen Einsatz aufgeboten», bestätigt Roland Meier, Sicherheitschef und Feuerwehrkommandant der Stadt, auf Anfrage.
Das Ehepaar wehrte sich mit diversen Argumenten dagegen, für den Räumungseinsatz zu bezahlen. So brachten sie etwa vor, die Strasse sei unzulänglich unterhalten gewesen. «Weshalb dies zum Umfallen der beiden Bäume hätte beitragen können, weisen sie aber in keiner Weise nach», hält das Bundesgericht fest.
Weiter brachte das Ehepaar vor, dass sie die Feuerwehr nicht selber aufgeboten hätten – und folglich auch nicht zahlungspflichtig seien. Den Behörden warfen sie «eigenmächtiges» Verhalten vor, das gegen Bundesgesetze oder Verfassungsrecht verstossen habe. Auch diese Argumente hält das bundesrichterliche Trio, das sich mit dem Fall befasste, rechtlich nicht für stichhaltig. «Dass ein auf der Fahrbahn befindlicher Baum die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, liegt auf der Hand», heisst es im Urteil. «Entsprechend duldet die Beseitigung keinen Aufschub und kann der Werkeigentümer nicht zuwarten, bis der Eigentümer des einwirkenden Grundstücks handelt.»