Keine Bündner Heiratsstrafe
Das Bündner Verwaltungsgericht hatte sich kürzlich mit einem mutmasslichen Fall einer Heiratsstrafe zu beschäftigen. Wie das Gericht gestern mitteilte, liegt eine Heiratsstrafe dann vor, wenn Verheiratete steuerlich schlechter gestellt werden als vergleichbare Konkubinatspaare. In Graubünden stellt der Gesetzgeber mit einem Teilsplitting sicher, dass Ehegatten im Verhältnis zu Konkubinatspaaren keine steuerliche Mehrbelastung erfahren, heisst es in der Mitteilung. Beim sogenannten Teilsplitting werde das Einkommen der Ehegatten durch den Faktor 1,9 geteilt.
Das Verwaltungsgericht erkannte aber bei der direkten Bundessteuer eine Heiratsstrafe. Im konkreten Fall belief sich die Mehrbelastung für das Ehepaar auf 91 Prozent. Weil es sich um ein Bundesgesetz handelt, konnte das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit lediglich feststellen, musste ansonsten die Beschwerde in diesem Punkt abweisen.
Verstoss gegen die Verfassung
Eine Verfassungswidrigkeit auf kantonaler Ebene sieht das Gericht in der steuerlichen Entlastung Alleinerziehender. Eineltern-Familien könnten das Teilsplitting ebenfalls anwenden. Das führe dazu, dass alleinstehende Personen mit Kind bei den Kantons- und Gemeindesteuern exakt gleich besteuert würden wie ein Ehepaar mit Kind. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer alleinerziehenden Person sei bei gleichem Einkommen jedoch höher als bei einem Ehepaar mit Kind. Daher wird nach Meinung des Gerichts in diesem Punkt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.
In allgemeiner Weise lasse sich sagen, dass eine alleinstehende Person mit Kind höhere Ausgaben habe als eine alleinstehende Person ohne Kind, aber geringere als ein Ehepaar mit Kind, heisst es in der Mitteilung weiter. Wolle der kantonale Gesetzgeber die bisherige verfassungswidrige Regelung anpassen, werde er dieser Tatsache Rechnung tragen müssen. (red)